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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 77 BVG vom 2023

Art. 77 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 77

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamt­heit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienst­­licher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestim­mungen auf die­jenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt ha­ben.

2 Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vor­sätz­lich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Wider­hand­lung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ih­ren Wirkun­gen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den ent­spre­chend han­delnden Täter gelten.

3 Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristi­sche Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personen­gesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmit­glieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Perso­nen oder Liqui­datoren Anwendung.

4 Fällt eine Busse von höchstens 4000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach den Absätzen 1–3 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.293

293 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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