Die Träger der Sozialversicherung haben den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese für die Überprüfung der Tätigkeit und für die Erstellung aussagekräftiger Statistiken benötigen. Sie haben jeweils Jahresberichte und Jahresrechnungen einzureichen.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 V 343 | Art. 1 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 6, 7, 8 Abs. 1, Art. 16 und 17 ATSG; Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) in der Invalidenversicherung nach Massgabe des ATSG. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung (Erw. 2-3.6). | Invalidität; KIESER; Arbeit; ATSG-Recht; Invaliden; Rechtsprechung; Arbeitsunfähigkeit; Rente; Revision; Erwerbsunfähigkeit; Invaliditätsgrad; Hinweis; LOCHER; Grundriss; Invalidenversicherung; Zumutbare; Gesundheit; Hinweisen; Person; Invalidenrente; Gesuch; Sozialversicherungsrechts; Grundriss; Begriffe; Einzelgesetz; Erheblich; Enthaltene; Invaliditätsgrades |