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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 769 ZGB vom 2022

Art. 769 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 769

1 Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grund­stückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Eigen­tü­mer von erheblichem Nachteil sind.

2 Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verän­dern.

3 Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien u. dgl. ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und un­ter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestim­mung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.

c. Wald >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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