1 Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in Anspruch genommen wird.
2 Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.
b. Wirtschaftliche Bestimmung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | OG 1994 6 | Art. 755 ff. ZGB. Der Nutzniesser kann ohne Zustimmung des Eigentümers einen Dritten mit der Verwaltung der Nutzniessungsobjekte beauftragen. | Verwaltung; Eigentümer; Nutzniesser; Nutzniessung; Zustimmung; Beklagten; Übertragung; Grundstücke; Eigentümers; Klägers; Recht; Liegenschaft; Ausübung; Widerrechtlich; Gebrauch; Simonius/Sutter; Ausgeübt; Anspruch; Widerrechtlichen; übertragen; Grundstücken; Vertrag; Verwaltungsvertrag; Richter; Vertraglich; Rechte; Person; Piotet; Vereinbart; Enthält |