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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 767 ZGB vom 2023

Art. 767 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 767

1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Ver­siche­rung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfäl­tigen Wirtschaft gerechnet wird.

2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.

V. Besondere Fälle >1. Grundstücke >a. Früchte >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3539/2016EnteignungBeschwerde; Recht; Plangenehmigung; Enteignung; Plangenehmigungs; Urteil; Beschwerdeführer; Hochspannungsleitung; Beschwerdeführerin; Daten; Verfahren; Grundstück; Beschwerdegegnerin; Vorliegen; Anlage; Dienstbarkeiten; Lichtwellenleiter; Bundesverwaltungsgericht; Plangenehmigungsverfahren; Entscheid; Enteignungsverfahren; Vorliegenden; Zweck; Über; Leitung; Starkstromanlage
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