1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.
2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.
V. Besondere Fälle >1. Grundstücke >a. Früchte >BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3539/2016 | Enteignung | Beschwerde; Recht; Plangenehmigung; Enteignung; Plangenehmigungs; Urteil; Beschwerdeführer; Hochspannungsleitung; Beschwerdeführerin; Daten; Verfahren; Grundstück; Beschwerdegegnerin; Vorliegen; Anlage; Dienstbarkeiten; Lichtwellenleiter; Bundesverwaltungsgericht; Plangenehmigungsverfahren; Entscheid; Enteignungsverfahren; Vorliegenden; Zweck; Über; Leitung; Starkstromanlage |