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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 767 ZGB vom 2021

Art. 767 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 767 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 4. Lasten / d. Versicherung

d. Versicherung

1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.

2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3539/2016EnteignungBeschwerde; Recht; Plangenehmigung; Enteignung; Plangenehmigungs; Urteil; Beschwerdeführer; Hochspannungsleitung; Beschwerdeführerin; Daten; Verfahren; Grundstück; Beschwerdegegnerin; Vorliegen; Anlage; Dienstbarkeiten; Lichtwellenleiter; Bundesverwaltungsgericht; Plangenehmigungsverfahren; Entscheid; Enteignungsverfahren; Vorliegenden; Zweck; Über; Leitung; Starkstromanlage
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