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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 766 ZGB vom 2023

Art. 766 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 766

Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die Kapi­talschulden zu verzinsen, kann aber, wo die Umstände es recht­ferti­gen, verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der Schulden die Nutzniessung auf den verblei­benden Über­schuss der Vermögenswerte beschränkt wird.

d. Versicherung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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