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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 763 ZGB vom 2023

Art. 763 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 763

Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemein­same Kosten ein Inventar mit öffentlicher Beurkundung aufgenom­men werde.

4. Lasten >a. Erhaltung der Sache >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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