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Obligationenrecht (OR)

Art. 763 OR vom 2023

Art. 763 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 763

1 Auf Gesellschaften und Anstalten, wie Banken, Versicherungs- oder Elektrizitätsunternehmen, die durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Kanton die subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft auch dann nicht zur Anwendung, wenn das Kapital ganz oder teilweise in Aktien zerlegt ist und unter Beteiligung von Privatpersonen aufgebracht wird.

2 Auf Gesellschaften und Anstalten, die vor dem 1. Januar 1883 durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mit­wirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, finden die Bestim­mungen über die Aktiengesellschaft auch dann keine Anwendung, wenn der Kanton die subsidiäre Haftung für die Verbindlichkeiten nicht übernimmt.


A. Begriff >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 Ib 233Art. 5 Abs. 1 lit. a StG; Emissionsabgabe. Aktiengesellschaften des kantonalen Rechts unterstehen der Stempelsteuergesetzgebung des Bundes, insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. a StG. Kanton; Aktien; Kantonalbank; Aktiengesellschaft; Stempelabgaben; Emissionsabgabe; Recht; Zuger; öffentlichrechtliche; Aktiengesellschaften; Stempelabgabengesetz; Beschwerdeführerin; Obligationen; Unternehmung; Abgabe; Obligationenrecht; Kantonalbanken; Partizipationsscheine; Über; Partizipationsscheinen;Urkunden; Kantonalbankgesetz; Unterliegen; öffentlichrechtlichen; Bossard; Anstalten; Ausgegebenen; Obligationenrechts
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