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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 761 ZGB vom 2022

Art. 761 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 761

1 Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjeni­gen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutz­niessung geschenkt hat.

2 Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses.

d. Folge der Nicht­leistung der Sicher­heit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 761 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA060039Begriff der vorsorglichen Massnahme - Richterliche FragepflichtBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Rekurs; Antrag; Sicherheit; Richterlich; Vorinstanz; Fragepflicht; Besitz; Richterliche; Sicherstellung; Beschluss; Liegenschaft; Einspruch; Nichtigkeitsbeschwerde; Beistandschaft; Fall; Massnahme; Frist; Erstinstanzliche; Vorsorgliche; Kantons; Angeordnete; Anzuordnen; Obergericht; Begehren; Erlass

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
82 II 94Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis des Mannes. Lohnanspruch? (Art. 320 Abs. 2 OR, Art. 161 ZGB). Eheliches Güterrecht. Ist im Falle der Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes bei der Ermittlung des Vorschlags im Sinne von Art. 214 ZGB der Rückkaufswert von Lebensversicherungen in Rechnung zu stellen, a) wenn der Ehemann sie auf sein Leben abgeschlossen und die Ehefrau als Begünstigte bezeichnet hat? (Art. 78 VVG), b) wenn die Ehefrau Versicherungsnehmerin ist, die Prämien aber vom Ehemann bezahlt worden sind? Nutzniessung des überlebenden Ehegatten. Dieser hat den Miterben, vom Falle der Wiederverheiratung abgesehen, nur bei Gefährdung ihres Eigentums Sicherstellung zu leisten, auch wenn die Nutzniessung verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat (Art. 464, 760 Abs. 2, 761 Abs. 2 ZGB). Erblasser; Ehefrau; Versicherung; Nutzniessung; Recht; Manne; Rückkaufswert; Vorschlags; Lebensversicherung; Prämien; Erblassers; Abgeschlossen; Unentgeltlich; Ehemann; Bezahlt; Ehegatte; Vorinstanz; Gesetzliche; Mannes; überlebende; Gefährdung; Praxis; Eigentum; Familie; Abgeschlossene; Lebensversicherungen; Eheliche
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