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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 760 ZGB vom 2020

Art. 760 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 760 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 2. Rechte des Eigentümers / b. Sicherstellung

b. Sicherstellung

1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.

2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.

3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 760 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF140086Entzug des Besitzes bei Nutzniessung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Oktober 2014 (ES140033)Berufung; Berufungsklägerin; Nutzniessung; Berufungsbeklagte; Recht; Berufungsbeklagten; Besitz; Besitzes; Entscheid; Vorinstanz; Nutzniessungsobjekt; Gebrauch; Widerrechtlich; Gesuch; Besitzesentziehung; Widerrechtliche; Nutzniessungsrecht; Entziehung; Nutzniesser; Partei; Unterhalt; Parteien; Zahlungen; Wohnung; Betrag; Eigentümer
ZHAA060039Begriff der vorsorglichen Massnahme - Richterliche FragepflichtBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Rekurs; Antrag; Sicherheit; Richterlich; Vorinstanz; Fragepflicht; Besitz; Richterliche; Sicherstellung; Beschluss; Liegenschaft; Einspruch; Nichtigkeitsbeschwerde; Beistandschaft; Fall; Massnahme; Frist; Erstinstanzliche; Vorsorgliche; Kantons; Angeordnete; Anzuordnen; Obergericht; Begehren; Erlass

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.218BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Entscheid; Verwaltung; Beschwerdeführer; Liegenschaft; Vertretung; Aufgabe; Verwaltungsgericht; Belastung; Treten; Verfahren; Erwerb; Veräusserung; Aufgaben; Mietzinskonto; Handlungsfähigkeit; Vertreten; Erbteil; Verpfändung; Vertretungsbeistandschaft; Grundstücken; Ausschliessliche; Geschäften; übertragen; Unterstützen; Wohnsituation; Regelung; Olten-Gösgen
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