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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 760 OR dal 2022

Art. 760 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 760

551

1 Le azioni di risarcimento contro le persone responsabili a norma delle precedenti disposizioni si prescrivono in cinque anni dal giorno in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del danno e della persona re­sponsabile, ma in ogni caso in dieci anni dal giorno in cui il fatto dannoso è stato commesso o è cessato.

2 Se il fatto dannoso commesso dalla persona responsabile costituisce un fatto punibile, l’azione di risarcimento si prescrive al più presto alla scadenza del termine di prescrizione dell’azione penale. Se la prescrizione dell’azione penale si estingue a seguito di una sentenza penale di prima istanza, l’azione civile si prescrive al più presto in tre anni dalla comunicazione della sentenza.

551 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 760 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Klagt; Klagte; Fahrzeugs; Klagten; Recht; Beklagten; Handlung; Klage; Partei; Verjährung; LugÜ; Wäre; Schweiz; Anspruch; Digkeit; Schadens; Vertrag; Person; Schadenersatz; Minderwert; Rechtlich; Bestritten; Urteil; Zuständigkeit; IVm; Gericht; Aufgr; [Hrsg]
ZHHG210239Forderung (aktienrechtliche Verantwortlichkeit)Recht; Schaden; Klagten; Beklagten; Rechtlich; Partei; Zahlung; Recht; Bundesgericht; Abtretung; Pflicht; Vermögens; Rechtliche; Urteil; Parteien; Zahlungen; Schadens; Urteil; Gläubiger; Rungen; Sammenhang; Verantwortlichkeit; Gerin; Investment; Gericht; Investition; Konto; Klage; Gesellschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.1999.54 und HG.1999.55Entscheid Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55). Verkauf; Kläg; Kläg; Versicherung; Klagten; -HGK:; Beklagten; Verkaufsgespräch; Produkt; Sorbarix; Kissen; Versicherungen; Preis; Vertrag; Beweis; Vertrags; Depositär; Geschäft; Aussage; Gespräche; Wasser; Recht; Aussagen; Kunde; Kunden; Verkaufsgespräche; Verkäufe; Verkäufer
LUS 98 954Art. 56a BVG. Beim Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung für die sichergestellten Leistungen, welche umfassend als eine Leistung zu betrachten sind (Erw. 2). Diese Rückgriffsforderung unterliegt einer Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Der Fristenlauf setzt das Bestehen eines Anspruches (Leistungen des Sicherheitsfonds) und das Bekanntsein eines Ersatzpflichtigen voraus und beginnt in diesem Fall mit der letzten Zahlung zu laufen (Erw. 4). Mehrere Ersatzpflichtige haften dem Sicherheitsfond solidarisch (Erw. 7a).

Verjährung; Anspruch; Rechtlich; Leistung; Stiftung; Recht; Vorsorge; Sicherheitsfond; Sicherheitsfonds; Klage; Leistungen; Vorsorgeeinrichtung; Frist; Schaden; Rückgriff; öffentlich-rechtliche; Verantwortlichkeits; Zahlung; Verwirkung; Verwandte; Verjährungsfrist; Gesetzlich; Verfügung; Rückforderung; Begründet; Forderung; Solidarisch; Gründete; Rückgriffsrecht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 390 (4A_499/2007)Vertrauenshaftung; Verjährung. Ansprüche aus Vertrauenshaftung unterliegen der Verjährungsfrist von Art. 60 OR (E. 4). Vertrauen; Vertrauens; Vertrauenshaftung; Beschwerde; Recht; Verjährung; Haftung; Beschwerdeführerin; Ansprüche; Beschwerdegegner; Rechtsprechung; Contrahendo; Vertrag; Verjährungsfrist; Culpa; Sportverein; Vertragliche; Vertrags; Bundesgericht; Delikt; Vorinstanz; Frist; Rechtlich; Urteil; Sportvereins
87 II 155Art. 75, 127, 130 Abs. 1 OR. Wann beginnt die Frist zu laufen, binnen der die Ansprüche aus unsorgfältiger ärztlicher Behandlung verjähren? Forderung; Schaden; Verjährung; Auftrag; Recht; Genugtuung; Schadenersatz; Anspruch; Verjährungsfrist; Forderungen; Gläubiger; Verletzung; Klagte; Pflicht; Beklagten; Auffassung; Ersatz; Schuld; Ansprüche; Leistung; Verjähren; Handlung; Entstehung; Pflichtverletzung; Berufung; Urteil; Schuldner; Vertrag; Bundesgericht; Fällig
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