1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
551 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200081 | Forderung | Fahrzeug; Schaden; Klagt; Klagte; Fahrzeugs; Klagten; Recht; Beklagten; Handlung; Klage; Partei; Verjährung; LugÜ; Wäre; Schweiz; Anspruch; Digkeit; Schadens; Vertrag; Person; Schadenersatz; Minderwert; Rechtlich; Bestritten; Urteil; Zuständigkeit; IVm; Gericht; Aufgr; [Hrsg] |
ZH | HG210239 | Forderung (aktienrechtliche Verantwortlichkeit) | Recht; Schaden; Klagten; Beklagten; Rechtlich; Partei; Zahlung; Recht; Bundesgericht; Abtretung; Pflicht; Vermögens; Rechtliche; Urteil; Parteien; Zahlungen; Schadens; Urteil; Gläubiger; Rungen; Sammenhang; Verantwortlichkeit; Gerin; Investment; Gericht; Investition; Konto; Klage; Gesellschaft |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.1999.54 und HG.1999.55 | Entscheid Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55). | Verkauf; Kläg; Kläg; Versicherung; Klagten; -HGK:; Beklagten; Verkaufsgespräch; Produkt; Sorbarix; Kissen; Versicherungen; Preis; Vertrag; Beweis; Vertrags; Depositär; Geschäft; Aussage; Gespräche; Wasser; Recht; Aussagen; Kunde; Kunden; Verkaufsgespräche; Verkäufe; Verkäufer |
LU | S 98 954 | Art. 56a BVG. Beim Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung für die sichergestellten Leistungen, welche umfassend als eine Leistung zu betrachten sind (Erw. 2). Diese Rückgriffsforderung unterliegt einer Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Der Fristenlauf setzt das Bestehen eines Anspruches (Leistungen des Sicherheitsfonds) und das Bekanntsein eines Ersatzpflichtigen voraus und beginnt in diesem Fall mit der letzten Zahlung zu laufen (Erw. 4). Mehrere Ersatzpflichtige haften dem Sicherheitsfond solidarisch (Erw. 7a). | Verjährung; Anspruch; Rechtlich; Leistung; Stiftung; Recht; Vorsorge; Sicherheitsfond; Sicherheitsfonds; Klage; Leistungen; Vorsorgeeinrichtung; Frist; Schaden; Rückgriff; öffentlich-rechtliche; Verantwortlichkeits; Zahlung; Verwirkung; Verwandte; Verjährungsfrist; Gesetzlich; Verfügung; Rückforderung; Begründet; Forderung; Solidarisch; Gründete; Rückgriffsrecht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
134 III 390 (4A_499/2007) | Vertrauenshaftung; Verjährung. Ansprüche aus Vertrauenshaftung unterliegen der Verjährungsfrist von Art. 60 OR (E. 4). | Vertrauen; Vertrauens; Vertrauenshaftung; Beschwerde; Recht; Verjährung; Haftung; Beschwerdeführerin; Ansprüche; Beschwerdegegner; Rechtsprechung; Contrahendo; Vertrag; Verjährungsfrist; Culpa; Sportverein; Vertragliche; Vertrags; Bundesgericht; Delikt; Vorinstanz; Frist; Rechtlich; Urteil; Sportvereins |
87 II 155 | Art. 75, 127, 130 Abs. 1 OR. Wann beginnt die Frist zu laufen, binnen der die Ansprüche aus unsorgfältiger ärztlicher Behandlung verjähren? | Forderung; Schaden; Verjährung; Auftrag; Recht; Genugtuung; Schadenersatz; Anspruch; Verjährungsfrist; Forderungen; Gläubiger; Verletzung; Klagte; Pflicht; Beklagten; Auffassung; Ersatz; Schuld; Ansprüche; Leistung; Verjähren; Handlung; Entstehung; Pflichtverletzung; Berufung; Urteil; Schuldner; Vertrag; Bundesgericht; Fällig |