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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 76 StPO vom 2023

Art. 76 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 76

Allgemeine Bestimmungen

1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.

2 Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.

3 Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.

4 Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 76 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210425BeschimpfungSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Vorinstanz; Aussagen; Fenster; Berufung; Ehefrau; Recht; Beschimpfung; Urteil; Ziffer; Habe; Staatsanwaltschaft; Garten; Prot; Sinne; Verteidigung; Genugtuung; Hauptverhandlung; Verhalten; Habe; Telefon; Anlässlich; Vorinstanzlichen; Gartenarbeiten
ZHSB180318Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.Schriftlich; Schriftliche; Video; Protokoll; Niederschrift; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Gericht; Aussage; Verfahren; Berufung; Protokollierung; Verfahren; Privatklägerin; Aussagen; Aufzeichnung; Schriftlichen; Beschuldigte; Einvernahmen; Audiovisuelle; Videoaufnahme; Befragung; Videoaufzeichnung; Vorschriften; Vorinstanz; Verteidigung; Bundesgericht; Beschuldigten; Prozess
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR130012Rekurs gegen den Beschluss KB130007-O der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 29. Oktober 2013Rekurrentin; Dolmetscher; Rekurs; Rekursgegnerin; Recht; Befragung; Protokoll; Verfahren; Polizeibeamte; Person; Sachverhalt; Übersetzung; Polizeibeamten; Fragen; Beschluss; Dolmetscherverzeichnis; Partei; Beschwerde; Fachgruppe; Aufgabe; Protokolls; Eingabe; Dolmetscherin; Verhalten; Übersetzer; Vorwurf; Behörde; Auftrag
BSBES.2019.96 (AG.2019.888)Verweigerung der AkteneinsichtSchwer; Beschwerde; Erfahren; Protokoll; Akteneinsicht; Verfahren; Einvernahme; Beschwerdeführer; Verfahrens; Werden; Staatsanwalts; Verteidiger; Schriftlich; Staatsanwaltschaft; Person; Verfahrensleitung; Gemäss; Stellt; Entscheid; Rechts; Könne; Mündlich; Können; Geltend; Gestellt; Einvernahmeprotokoll; Protokolls; Anwesend; Auflage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 190 (6B_1237/2018)Art. 30 Abs. 1, Art. 33 und 110 Abs. 4 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 76 ff., 120 und 304 Abs. 1 StPO; Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren. Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (E. 1.4). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (E. 1.5.1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2). Antrag; Polizei; Polizeirapport; Verfahren; Protokoll; Geschädigte; Beschwerde; Beschwerdeführer; Mündlich; Privatkläger; Antrags; Person; Geschädigten; Gültig; Polizeirapporte; Urteil; Unterschrift; Recht; Mündliche; Verfahren; Staat; Schriftlich; Polizeirapporten; Protokollierung; Urkunde; Vorverfahren; Schaden;
143 IV 408 (6B_32/2017)Art. 341 Abs. 3, 409 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz durch das Berufungsgericht kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist. Eine ergänzungsbedürftige Befragung der beschuldigten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar (E. 6).
Regeste b
Art. 76 ff. StPO; erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar dargestellt werden. Die Aufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Tonträger in Verbindung mit einer schriftlichen Übersicht über den Verhandlungsverlauf mit einer knappen Zusammenfassung der Fragen und Antworten genügt den Anforderungen an das Verhandlungsprotokoll nicht. Der Mangel kann durch die Anfertigung einer Abschrift von der Tonaufnahme geheilt werden (E. 8 und 9).
Verfahren; Protokoll; Verfahrens; Verfahren; Urteil; Erstinstanzliche; Berufung; Verhandlung; Mehrfache; Kantons; Schriftlich; Recht; Partei; Prozess; Vorinstanz; Mehrfacher; Person; Schriftliche; Erstinstanzlichen; Anklage; Angeklagte; Befragung; Hauptverhandlung; Einvernahme; Protokollierung; Kantonsgericht; Rückweisung; Parteien; Beschwerde; Rechtsmittel

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.20Beschwer; Beschwerde; Recht; Bundes; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdeführerin; Rechtshilfe; Verfahrens; Behörde; Zustimmung; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Rubrik; Beschwerdegegnerin; Konto; Armenische; Ersuchende; Ausführung; Verfahren; Über; Relevant; Vereinfachte; Armenischen; Vereinfachten; Geschäft; Akten; Bankunterlagen; Hausdurchsuchung
BP.2019.71Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Verfahren; Akten; Verfahren; Behörde; Behörden; Verfahrens; Gambischen; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Rechtshilfe; Akteneinsicht; Beschwerdeverfahren; Akten; Beweise; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Schweizerischen; Vorliege; Verfahrens; Person; Partei; Schweiz; Einsicht; Ersuchen; Public; Verfügung; Beschluss
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