Art. 76 OR dal 2022
Art. 76
1 Ove l’adempimento sia fissato per principio o per la fine di un mese, dovrà aver luogo il primo o l’ultimo giorno del mese.
2 Ove sia fissato per la metà di un mese, dovrà aver luogo il quindici di detto mese.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 II 1 | Ausnahme von der Steuerpflicht einer juristischen Person wegen Verfolgens öffentlicher Zwecke; Fall eines in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelten kommunalen Elektrizitätswerkes (Art. 56 lit. c und g DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. c und f StHG; Art. 78 Abs. 1 lit. c und f StG/GR). Rechtsmittel: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen Steuern; kassatorische Natur der auf Art. 73 StHG gestützten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2). Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG: Voraussetzungen. Lehrmeinungen. Eine Steuerbefreiung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken (z.B. Stromversorgung) dienen (E. 3.1-3.3). Prüfung der Umstände im konkreten Fall: Die EWD Elektrizitätswerk Davos AG nimmt mit der Grundversorgung der Strombezüger auf dem gesamten Gemeindegebiet zwar eine öffentliche Aufgabe wahr. Steuerbefreiung jedoch verneint, weil die Tätigkeit im Endzweck in erster Linie auf Erwerb und Gewinnerzielung ausgerichtet ist (E. 3.4, 4 und 6). | Steuerbefreiung; Zweck; Beschwerde; Gemeinde; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Gewinn; Verwaltungsgericht; Zwecke; Elektrizität; Erwerb; Verwaltungsgerichts; Person; Juristische; Recht; Energie; Steuern; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Erwerbszweck; Gesellschaft; Bundessteuer; Setze; Aufgabe; Bundesgericht; Urteil; Zwecken; Verfolgt; Aktiengesellschaft; Bundesrecht; Teilweise |
126 V 443 | Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 171 und 219 Abs. 4 Dritte Klasse SchKG: Arbeitgeberhaftung; Zeitpunkt der Schadenskenntnis. Der Verlust des Konkursprivilegs für die Beitragsforderung ändert nichts an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Ausgleichskasse im Konkurs der Arbeitgeberin in der Regel erst im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplans Kenntnis vom Schaden erlangt. | Schaden; Konkurs; Schadens; Ausgleichskasse; Zeitpunkt; Schadenersatz; Recht; Rechtsprechung; Schadenskenntnis; Beitragsforderung; Regel; Kollokation; Urteil; Hinweis; SchKG; Konkurseröffnung; Gläubiger; Arbeitgeber; Konkursverfahren; Verlust; Verwaltungsgericht; Kollokationsplan; Gericht; Forderung; Schadenersatzforderung; Versicherungsgericht; Höhe; Eidg; Konkursverfahrens; Verwaltungsgerichtsbeschwerde |