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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 76 MStG vom 2023

Art. 76 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 76

1. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ausserstand setzt, seine Dienst­pflichten als Wache zu erfüllen,

wer eigenmächtig seinen Wachtposten verlässt oder sonst den Vor­schriften über den Wachtdienst zuwiderhandelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat vorsätzlich vor dem Feind erfolgt.123

123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

Verletzung des Dienst­geheimnisses

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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