E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 76 MStG vom 2020

Art. 76 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 76

Wachtverbrechen oder -vergehen

1. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ausserstand setzt, seine Dienstpflichten als Wache zu erfüllen,

wer eigenmächtig seinen Wachtposten verlässt oder sonst den Vorschriften über den Wachtdienst zuwiderhandelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat vorsätzlich vor dem Feind erfolgt.1


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz