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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 76 KVG vom 2023

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Art. 76

Prämien der Versicherten

1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Er erhebt für gleiche versicherte Leistungen die gleichen Prämien.

2 Gilt für die Entrichtung des Taggeldes eine Wartefrist, so hat der Versicherer die Prämien entsprechend zu reduzieren.

3 Der Versicherer kann die Prämien nach dem Eintrittsalter und nach Regionen abstufen.

4 Artikel 61 Absätze 2 und 4236 gelten sinngemäss.

5 Der Bundesrat kann für die Prämienreduktion nach Absatz 2 und für die Prämien­abstufungen nach Absatz 3 nähere Vorschriften erlassen.

236 Heute: Art. 61 Abs. 2 und 5.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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