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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 76PILA from 2022

Art. 76 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 76

The Swiss judicial or administrative authorities at the place of origin have jurisdiction to pronounce an adoption, if the adopting person or adopting spouses are not domiciled in Switzerland and at least one of them is a Swiss citizen and if they cannot or cannot reasonably be expected to adopt at the place of their foreign domicile.

II. Applicable law >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 467 (5A_74/2008)Art. 78 Abs. 1 IPRG; Anerkennung einer ausländischen Adoption. Eine ausländische Adoption kann im Erbteilungsprozess vorfrageweise anerkannt werden, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen wurde, nicht hingegen, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes oder im Heimatstaat der adoptierten Person erfolgt ist (E. 2-4). Adoption; Anerkennung; Recht; Kindes; Schweiz; Ausländische; Beschwerde; Behörde; Beschwerdeführerin; Nationale; Adoptionen; Wohnsitz; Zuständigkeit; Kanton; International; Behörden; Entscheid; Kantons; Ehegatten; Verfahren; Heimat; Ausländischen; Staat; Person; Internationale; Spanien; Adoptierenden; Kinder; Gesetzlich; Ausland
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