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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 76 FIDLEG vom 2021

Art. 76 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 76

Verhältnis zum Schlichtungsverfahren und zu anderen Verfahren

1 Die Einreichung eines Vermittlungsgesuchs bei einer Ombudsstelle schliesst eine Zivilklage nicht aus und verhindert eine solche nicht.

2 Nach Durchführung eines Verfahrens vor einer Ombudsstelle kann die klagende Partei einseitig auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach der Zivil­prozessordnung46 verzichten.

3 Die Ombudsstelle beendet das Verfahren, sobald eine Schlichtungsbehörde, ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist.

46 SR 272


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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