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Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV)

Art. 76 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) drucken

Art. 76 Auas

1 La Confederaziun procura en il rom da sias cumpetenzas per in’utilisaziun spargnusa e la protecziun da las resursas d’aua sco er per il cumbat cunter las consequenzas nuschaivlas da l’aua.

2 Ella fixescha ils princips davart il mantegniment e l’utilisaziun da las resursas d’aua, davart il diever da las auas per producir energia e per intents da sfradentar sco er davart autras intervenziuns en la circulaziun da l’aua.

3 Ella decretescha prescripziuns davart la protecziun da las auas, la garanzia da la quota commensurada da l’aua restanta, las construcziuns en connex cun las auas, la segirezza dals implants da serra e davart las influenzas da las precipitaziuns atmosfericas.

4 Ils chantuns disponan da las resursas d’aua. En il rom da la legislaziun federala pon els incassar taxas per l’utilisaziun da las auas. La Confederaziun ha il dretg d’utilisar las auas per sias interpresas da transport; ella paja per quest intent ina taxa ed ina indemnisaziun.

5 Davart ils dretgs vi da resursas d’aua internaziunalas e davart las taxas colliadas cun quests dretgs decida la Confederaziun cun agid dals chantuns pertutgads. Sche plirs chantuns na pon betg sa cunvegnir davart ils dretgs vi da resursas d’aua interchantunalas, decida la Confederaziun.

6 Ademplind sias incumbensas resguarda la Confederaziun ils interess dals chantuns dals quals deriva l’aua.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 76 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170078Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Geschäftsbücher; Berufung; Busse; Consulting; Urteil; Führung; Anklage; Belege; Mehrfache; Vergehens; Treffe; Ordnungswidrige; Staatsanwalt; Verhältnisse; Gericht; Objektive; Geschäftsführer; Staatsanwaltschaft; Personen; Mehrfachen; Vorinstanzliche; Buchhaltung; Vorschriften
SOSGSTA.1998.204Privilegierte Besteuerung von Kapitalleistungen / Fristwahrung WiederherstellungSteuer; Vorsorge; Recht; Frist; Veranlagung; Krankheit; Veranlagungs; Einsprache; Besteuerung; Ehegatte; Kapitalleistung; Hypothek; Beschwerde; Gesetzlich; Gesetzliche; Ehegatten; Gerecht; Fähig; Entschuldigungsgr; Ehefrau; Handlung; Veranlagungsverfügung; Beschwerdeführer; Steuerpflichtigen; Gesetzlichen; Säule; Verwendet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/95Entscheid Wasserbaurecht, Gewässerschutzrecht, Art. 29 Abs. 1 KV, Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 GNG, Art. 2 und Art. 4 lit. a und m GSchG. Beschwerdebefugnis der Gemeinde (E. 1). Beim zu beurteilenden Gewässer handelt es sich nicht mehr um eine blosse Meteorwasserleitung oder einen Werksteil einer Wasserkraftnutzungsanlage, sondern um ein öffentliches Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 GNG (E. 3.1). Qualifikation als ober- oder unterirdisches Gewässer gemäss Art. 2 und Art. 4 lit. a und m GSchG verneint, da das zu beurteilende Gewässer kein ökologisch wertvolles künstliches Nebengewässer ist resp. keine Gewässerteilung vorliegt (E. 3.2), (Verwaltungsgericht, B 2019/95). Gewässer; Wasser; Beschwerde; Dorfbäche; GSchG; Beschwerdeführerin; Oberirdische; Gewässers; Verwaltung; Wasserkraft; Bundes; Hinweise; Hinweisen; VerwGE; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Verfügung; Gemeinde; Gewässern; Natürliche; Kanton; Gewässerschutzgesetz; Künstlich; Angefochtene; Kommentar; Gallen; Wasserlauf; Handle; Oberirdischen; Wasserrechtsverzeichnis
SGB 2014/235Entscheid Wasserrechtskonzession, Verfahren, Art. 22 und 38 f. WRG, Art. 13 und 16 ff. GNG, Art. 29 lit. a in Verbindung mit Art. 31-35 GSchG, Art. 6 f. NHG, Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP. Art. 12b Abs. 1 NHG schreibt im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren keine mindestens 20-tägige Rechtsmittelfrist vor (E. 2). Trotz des vergleichsweisen bescheidenen Beitrags des geplanten Kraftwerks an die Energieproduktion lässt sich die Beschwerde; Wasser; Restwasser; Berschnerbach; GSchG;Interesse; Beschwerdeführerin; Baudepartement; Schutz; Energie; Umwelt; Restwasserstrecke; Beurteilung; Restwassermenge; Gutachten; Interessen; Natürliche; Schutzziel; Recht; Projekt; Beschwerdegegnerin; Konzession; Landschaft; Natur; Gallen; Gewässer; Baudepartements; Natürlichen; Vorinstanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 141 (8C_253/2018)Art. 17 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung. Bei Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (E. 7.3). Meldepflicht; Revision; Rente; Person; Renten; Vorinstanz; Meldepflichtverletzung; Invalidität; Recht; Beruflich; Berufliche; Zeitpunkt; Unfall; Invalidenrente; Urteil; Leistung; Arbeit; Invaliditätsgrad; Rückwirkend; Invalideneinkommen; Einkommen; Rückerstattung; Verletzung; Sachverhalt; Entscheid; Bundesgericht; Zukunft; Verweis; Verfügung
142 I 99 (2C_689/2015)Art. 27, 29 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 und 4, Art. 94 Abs. 4 BV; Art. 60 Abs. 3bis WRG; die revidierten Bestimmungen zur Sondernutzungskonzession nach dem Wassernutzungsrecht des Kantons Uri, insbesondere zur Konkurrenzsituation bei der Verleihung der Konzession, sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden (abstrakte Normenkontrolle). Grundsatzkompetenz des Bundes zur Regelung der Wassernutzung bei gleichzeitiger Gewässerhoheit der Kantone. Diese sind daher befugt, die öffentlichen Gewässer entweder selber zu nutzen oder das Recht zur Nutzung konzessionsweise an Dritte zu verleihen. Keine bundesrechtliche Pflicht, vor der beabsichtigten Konzedierung des Nutzungsrechts eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen (E. 2.2). Kein Rechtsanspruch der Interessenten auf Erteilung der Sondernutzungskonzession und daher keine Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das Verfahren der Konzessionserteilung (E. 2.3). Die Gewässerhoheit stellt ein kantonales Regal dar, weshalb die Verfügungsmacht über die öffentlichen Gewässer vom Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit ausgenommen ist. Die Konzedierung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Konzessionsbehörde (E. 2.4). Die konkrete Ausgestaltung der Konzessionserteilung nach der revidierten Gewässernutzungsverordnung des Kantons Uri vom 19. November 2014 entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben, namentlich was die Befristung von Konkurrenzofferten (E. 3), die Berücksichtigung des öffentlichen Wohls, insbesondere das Kriterium der Beteiligung der öffentlichen Hand (E. 4), das Verfahren und die Zuständigkeit betrifft (E. 5). Verhältnis von abstrakter und konkreter Normenkontrolle (E. 4.3.5). Konzession; Kanton; Recht; Recht; Beschwerde; Konzessions; GNV/UR; Bundes; Gewässer; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesuch; Landrat; Erteilung; Kantons; öffentlich; Bestimmungen; Bewerber; Wirtschaft; Anspruch; Wirtschaftliche; Kantonale; Interesse; Behörde; Urteil; Unternehmen; Regierungs; Gewässers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2700/2018SeilbahnenBeschwerde; Beschwerdeführende; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Lichen; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Seilbahn; Recht; Kabinen; Anlage; Talstation; Kabinenbahn; Lärm; Verfahren; Gewässer; Bundes; Interesse; Stehend; Rechtlich; Langen; Moritz; Urteil; Plangenehmigung; Beschwerdeführerin; Verfügung; Pendelbahn; Anlagen; Liegende
A-112/2018Wasserbau und WasserwirtschaftStauanlage; Stauanlagen; Gefährdung; Gefährdungspotential; Richtlinie; Beschwerde; Bundes; Interesse; Unterstellung; Vorinstanz; Stauanlagengesetz; Sicherheit; Lindli; Anlage; Wasser; Aufsicht; Bruch; Beschwerdeführer; Gutachten; Stauanlagengesetzgebung; Geschiebesammler; Beschwerdeführerin; Interessen; Bundesverwaltungsgericht; Einwohnergemeinde; Stauanlagen; Trete; Recht; Gefährdungspotentials; Selzach

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
CALUORI, GRIFFELBasler Kommentar, Bundesverfassung2015
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