1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
2 Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
3 Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.
4 Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.
5 Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.
6 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170078 | Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher etc. | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Geschäftsbücher; Berufung; Busse; Consulting; Urteil; Führung; Anklage; Belege; Mehrfache; Vergehens; Treffe; Ordnungswidrige; Staatsanwalt; Verhältnisse; Gericht; Objektive; Geschäftsführer; Staatsanwaltschaft; Personen; Mehrfachen; Vorinstanzliche; Buchhaltung; Vorschriften |
SO | SGSTA.1998.204 | Privilegierte Besteuerung von Kapitalleistungen / Fristwahrung Wiederherstellung | Steuer; Vorsorge; Recht; Frist; Veranlagung; Krankheit; Veranlagungs; Einsprache; Besteuerung; Ehegatte; Kapitalleistung; Hypothek; Beschwerde; Gesetzlich; Gesetzliche; Ehegatten; Gerecht; Fähig; Entschuldigungsgr; Ehefrau; Handlung; Veranlagungsverfügung; Beschwerdeführer; Steuerpflichtigen; Gesetzlichen; Säule; Verwendet |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/95 | Entscheid Wasserbaurecht, Gewässerschutzrecht, Art. 29 Abs. 1 KV, Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 GNG, Art. 2 und Art. 4 lit. a und m GSchG. Beschwerdebefugnis der Gemeinde (E. 1). Beim zu beurteilenden Gewässer handelt es sich nicht mehr um eine blosse Meteorwasserleitung oder einen Werksteil einer Wasserkraftnutzungsanlage, sondern um ein öffentliches Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 GNG (E. 3.1). Qualifikation als ober- oder unterirdisches Gewässer gemäss Art. 2 und Art. 4 lit. a und m GSchG verneint, da das zu beurteilende Gewässer kein ökologisch wertvolles künstliches Nebengewässer ist resp. keine Gewässerteilung vorliegt (E. 3.2), (Verwaltungsgericht, B 2019/95). | Gewässer; Wasser; Beschwerde; Dorfbäche; GSchG; Beschwerdeführerin; Oberirdische; Gewässers; Verwaltung; Wasserkraft; Bundes; Hinweise; Hinweisen; VerwGE; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Verfügung; Gemeinde; Gewässern; Natürliche; Kanton; Gewässerschutzgesetz; Künstlich; Angefochtene; Kommentar; Gallen; Wasserlauf; Handle; Oberirdischen; Wasserrechtsverzeichnis |
SG | B 2014/235 | Entscheid Wasserrechtskonzession, Verfahren, Art. 22 und 38 f. WRG, Art. 13 und 16 ff. GNG, Art. 29 lit. a in Verbindung mit Art. 31-35 GSchG, Art. 6 f. NHG, Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP. Art. 12b Abs. 1 NHG schreibt im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren keine mindestens 20-tägige Rechtsmittelfrist vor (E. 2). Trotz des vergleichsweisen bescheidenen Beitrags des geplanten Kraftwerks an die Energieproduktion lässt sich die | Beschwerde; Wasser; Restwasser; Berschnerbach; GSchG;Interesse; Beschwerdeführerin; Baudepartement; Schutz; Energie; Umwelt; Restwasserstrecke; Beurteilung; Restwassermenge; Gutachten; Interessen; Natürliche; Schutzziel; Recht; Projekt; Beschwerdegegnerin; Konzession; Landschaft; Natur; Gallen; Gewässer; Baudepartements; Natürlichen; Vorinstanz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 V 141 (8C_253/2018) | Art. 17 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung. Bei Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (E. 7.3). | Meldepflicht; Revision; Rente; Person; Renten; Vorinstanz; Meldepflichtverletzung; Invalidität; Recht; Beruflich; Berufliche; Zeitpunkt; Unfall; Invalidenrente; Urteil; Leistung; Arbeit; Invaliditätsgrad; Rückwirkend; Invalideneinkommen; Einkommen; Rückerstattung; Verletzung; Sachverhalt; Entscheid; Bundesgericht; Zukunft; Verweis; Verfügung |
142 I 99 (2C_689/2015) | Art. 27, 29 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 und 4, Art. 94 Abs. 4 BV; Art. 60 Abs. 3bis WRG; die revidierten Bestimmungen zur Sondernutzungskonzession nach dem Wassernutzungsrecht des Kantons Uri, insbesondere zur Konkurrenzsituation bei der Verleihung der Konzession, sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden (abstrakte Normenkontrolle). Grundsatzkompetenz des Bundes zur Regelung der Wassernutzung bei gleichzeitiger Gewässerhoheit der Kantone. Diese sind daher befugt, die öffentlichen Gewässer entweder selber zu nutzen oder das Recht zur Nutzung konzessionsweise an Dritte zu verleihen. Keine bundesrechtliche Pflicht, vor der beabsichtigten Konzedierung des Nutzungsrechts eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen (E. 2.2). Kein Rechtsanspruch der Interessenten auf Erteilung der Sondernutzungskonzession und daher keine Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das Verfahren der Konzessionserteilung (E. 2.3). Die Gewässerhoheit stellt ein kantonales Regal dar, weshalb die Verfügungsmacht über die öffentlichen Gewässer vom Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit ausgenommen ist. Die Konzedierung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Konzessionsbehörde (E. 2.4). Die konkrete Ausgestaltung der Konzessionserteilung nach der revidierten Gewässernutzungsverordnung des Kantons Uri vom 19. November 2014 entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben, namentlich was die Befristung von Konkurrenzofferten (E. 3), die Berücksichtigung des öffentlichen Wohls, insbesondere das Kriterium der Beteiligung der öffentlichen Hand (E. 4), das Verfahren und die Zuständigkeit betrifft (E. 5). Verhältnis von abstrakter und konkreter Normenkontrolle (E. 4.3.5). | Konzession; Kanton; Recht; Recht; Beschwerde; Konzessions; GNV/UR; Bundes; Gewässer; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Gesuch; Landrat; Erteilung; Kantons; öffentlich; Bestimmungen; Bewerber; Wirtschaft; Anspruch; Wirtschaftliche; Kantonale; Interesse; Behörde; Urteil; Unternehmen; Regierungs; Gewässers |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2700/2018 | Seilbahnen | Beschwerde; Beschwerdeführende; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Lichen; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Seilbahn; Recht; Kabinen; Anlage; Talstation; Kabinenbahn; Lärm; Verfahren; Gewässer; Bundes; Interesse; Stehend; Rechtlich; Langen; Moritz; Urteil; Plangenehmigung; Beschwerdeführerin; Verfügung; Pendelbahn; Anlagen; Liegende |
A-112/2018 | Wasserbau und Wasserwirtschaft | Stauanlage; Stauanlagen; Gefährdung; Gefährdungspotential; Richtlinie; Beschwerde; Bundes; Interesse; Unterstellung; Vorinstanz; Stauanlagengesetz; Sicherheit; Lindli; Anlage; Wasser; Aufsicht; Bruch; Beschwerdeführer; Gutachten; Stauanlagengesetzgebung; Geschiebesammler; Beschwerdeführerin; Interessen; Bundesverwaltungsgericht; Einwohnergemeinde; Stauanlagen; Trete; Recht; Gefährdungspotentials; Selzach |
Autor | Kommentar | Jahr |
CALUORI, GRIFFEL | Basler Kommentar, Bundesverfassung | 2015 |