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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 76 BGG vom 2020

Art. 76 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 76 Beschwerderecht

1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:

a.
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b.1
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

2 Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.2


1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
2 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 76 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF210021Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung) / Bescheinigung der Vollstreckbarkeit / RechtsverweigerungBeschwerde; Beschwerdeführer; Rechts; Vorinstanz; Vollstreckbarkeit; Entscheid; Schung; Urteil; Grundbuch; Löschung; Bescheinigung; Wirkung; Aufschiebende; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Grundbuchamt; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Verfügung; Stellt; Eingabe; Verweigerung; Berufung; Vollstreckbar; Interesse; Verfahren; Ausstellung; Parteien; Bauhandwerkerpfandrecht
ZHPQ170087Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB / superprovisorisches VollstreckungsverbotBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Person; Recht; Stellung; Partei; Interesse; Tochter; Parteistellung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Personen; Stellungnahme; Interessen; Bezirksrat; Beschluss; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Verfahrens; Vorliegenden; Stehende; Vater; KESB-act; KESB-Verfahren; Dispositiv; Rechtlich; Beteiligt; Nahestehende; Vermögens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 360 (5A_375/2017)Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). SchKG; Recht; Verlust; Verjährung; Verlustschein; Forderung; Betreibung; Beschwerde; Rechtsöffnung; Schuldner; Urteil; Zwangsvollstreckung; Verjährungsfrist; Ausländische; Betreibungs; Beschwerdeführer; Verlustforderung; Forderungen; Gläubiger; Konkurs; Pfändung; Zwangsvollstreckungsrecht; Schuldbetreibung; Verlustscheines; Schiedsurteil; Gesuch
144 III 247 (5A_645/2017)Art. 17, 310, 314 Abs. 2 SchKG; Vollzug des ordentlichen Nachlassvertrages und Kompetenzen des Vollziehers. Beschwerdelegitimation des Vollziehers des ordentlichen Nachlassvertrages (E. 2.1 und 2.2). Ist der Bestand und der Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung eines Gläubigers strittig, kann der Vollzieher darüber nicht durch eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG entscheiden (E. 2.3). Nachlass; Beschwerde; Nachlassvertrag; Nachlassvertrages; SchKG; Vollzieher; Ordentlichen; Forderung; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführer; Gallen; Kanton; Verfahrenskosten; Nachlassgläubiger; Schuldner; Beschwerdegegner; Bestätigung; Gläubiger; Konkurs; Vollziehers; Entscheid; Sachwalter; Kantons; Interessen; Fest; Bewilligung; Nachlassstundung; Vorinstanz
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