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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 759 OR de 2022

Art. 759 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 759

555

1 Si plusieurs personnes répondent d’un même dommage, chacune d’elles est solidai­rement responsable dans la mesure où le dommage peut lui être imputé personnel­lement en raison de sa faute et au vu des circonstances.

2 Le demandeur peut actionner plusieurs responsables pour la totalité du dommage et demander au tribunal de fixer au cours de la même procé­dure les dommages-intérêts dus par chacun des défendeurs.

3 Le tribunal règle le recours entre plusieurs responsables en tenant compte de toutes les circonstances.

555 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 759 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200175ForderungKlagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Gesellschaft; Geschäftsjahr; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Revision; Bilanz; Partei; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Konkurs; Klage; Bilanzgewinn; Tigkeit; Parteien
ZHHG210239Forderung (aktienrechtliche Verantwortlichkeit)Recht; Schaden; Klagten; Beklagten; Rechtlich; Partei; Zahlung; Recht; Bundesgericht; Abtretung; Pflicht; Vermögens; Rechtliche; Urteil; Parteien; Zahlungen; Schadens; Urteil; Gläubiger; Rungen; Sammenhang; Verantwortlichkeit; Gerin; Investment; Gericht; Investition; Konto; Klage; Gesellschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2001.1Entscheid Art. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Schaden; Verschulden; Klage; Revision; Geschäft; Revisionsstelle; Klageantwort; VR-Präsident; Verschuldens; Haftung; BankG; Gesamtschaden; Kredite; Direktor; Solidarisch; Innenverhältnis; Verwaltungsrat; Urteil; Duplik; Erwähnt; Kläg; Geschäftsführung; Entstand; Klägact; Ausgeführt
SGHG.2001.1Entscheid Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1). Beklagten; Vergleich; Gericht; Recht; Vergleichs; Gerichtskosten; Partei; Entscheid; Vorliegenden; Parteien; Rechtsanwalt; Beklagter; Vertreten; Handelsgericht; Expertise;Aktien; Grabs; Klage; Abschreibungsbeschluss; Kreditanstalt; Handelsgerichts; Bezahlt; Vereinbarung; Gallen; Schaden; Handelsgerichtspräsident; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 452 (4A_442/2017)Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage und Klagenhäufung. Zusammenfassung der bisherigen Bundesgerichtspraxis zur Frage, ob in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft werden. In Änderung der Rechtsprechung muss in der Klage nicht präzisiert werden, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Erforderlich ist lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (E. 2). Klage; Recht; Beschwerde; Lebenssachverhalt; Teilklage; Ansprüche; Schaden; Rechtsprechung; Bundesgericht; Partei; Streitgegenstand; Gericht; Beschwerdeführerin; Klagen; Streitgegenstände; Schadens; Lebenssachverhalte; Verschiedene; Klagenhäufung; Zivilprozess; Urteil; Klagende; Klagt; Reihenfolge; Entscheid; Rechtsbegehren; Unterschiedliche; Objektiv; Behauptet
141 V 51Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats. Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1). Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3). Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2). Stiftung; Beschwerde; Schaden; Stiftungsrat; Beschwerdeführer; Recht; Haftung; Sicherheit; Beklagten; Vorsorge; Solidarisch; Sicherheitsfonds; Sorgfalt; Verwaltung; Solidarischer; Vorsorgeeinrichtung; Person; Bezahlen; Sorgfaltspflicht; Hievor; Stiftungsrats; Personen; Verschulden; Recht; Vorinstanz; Organ; Schadens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Widmer, Gericke, WallerBasler-Kommentar II2008
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