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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 759OR from 2022

Art. 759 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 759

550

1 Where two or more persons are liable for the losses, each is jointly and severally liable with the others to the extent that the damage is personally attributable to him on account of his own fault and the circumstances.

2 The claimant may bring action against several persons jointly for the total losses and request that the court determine the liability of each individual defendant in the same proceedings.

3 The right of recourse among several defendants is determined by the court with due regard to all the circumstances.

550 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 759 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200175ForderungKlagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Gesellschaft; Geschäftsjahr; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Revision; Bilanz; Partei; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Konkurs; Klage; Bilanzgewinn; Tigkeit; Parteien
ZHHG210239Forderung (aktienrechtliche Verantwortlichkeit)Recht; Schaden; Klagten; Beklagten; Rechtlich; Partei; Zahlung; Recht; Bundesgericht; Abtretung; Pflicht; Vermögens; Rechtliche; Urteil; Parteien; Zahlungen; Schadens; Urteil; Gläubiger; Rungen; Sammenhang; Verantwortlichkeit; Gerin; Investment; Gericht; Investition; Konto; Klage; Gesellschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2001.1Entscheid Art. 44 aBankG (SR 952.0) und Art. 759 OR (SR 220). Solidarische Haftung und Verschulden des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, der ehemaligen Revisionsstelle und des ehemaligen Direktors (Handelsgericht, Klagt; Klagte; Klagten; Beklagten; Schaden; Verschulden; Klage; Revision; Geschäft; Revisionsstelle; Klageantwort; VR-Präsident; Verschuldens; Haftung; BankG; Gesamtschaden; Kredite; Direktor; Solidarisch; Innenverhältnis; Verwaltungsrat; Urteil; Duplik; Erwähnt; Kläg; Geschäftsführung; Entstand; Klägact; Ausgeführt
SGHG.2001.1Entscheid Art. 264 ZPO (sGS 961.2). Kostenverlegung in einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Handelsgericht, 3. April 2006, HG.2001.1). Beklagten; Vergleich; Gericht; Recht; Vergleichs; Gerichtskosten; Partei; Entscheid; Vorliegenden; Parteien; Rechtsanwalt; Beklagter; Vertreten; Handelsgericht; Expertise;Aktien; Grabs; Klage; Abschreibungsbeschluss; Kreditanstalt; Handelsgerichts; Bezahlt; Vereinbarung; Gallen; Schaden; Handelsgerichtspräsident; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 452 (4A_442/2017)Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage und Klagenhäufung. Zusammenfassung der bisherigen Bundesgerichtspraxis zur Frage, ob in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft werden. In Änderung der Rechtsprechung muss in der Klage nicht präzisiert werden, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Erforderlich ist lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (E. 2). Klage; Recht; Beschwerde; Lebenssachverhalt; Teilklage; Ansprüche; Schaden; Rechtsprechung; Bundesgericht; Partei; Streitgegenstand; Gericht; Beschwerdeführerin; Klagen; Streitgegenstände; Schadens; Lebenssachverhalte; Verschiedene; Klagenhäufung; Zivilprozess; Urteil; Klagende; Klagt; Reihenfolge; Entscheid; Rechtsbegehren; Unterschiedliche; Objektiv; Behauptet
141 V 51Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats. Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1). Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3). Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2). Stiftung; Beschwerde; Schaden; Stiftungsrat; Beschwerdeführer; Recht; Haftung; Sicherheit; Beklagten; Vorsorge; Solidarisch; Sicherheitsfonds; Sorgfalt; Verwaltung; Solidarischer; Vorsorgeeinrichtung; Person; Bezahlen; Sorgfaltspflicht; Hievor; Stiftungsrats; Personen; Verschulden; Recht; Vorinstanz; Organ; Schadens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Widmer, Gericke, WallerBasler-Kommentar II2008
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