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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 758 OR de 2022

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Art. 758

554

1 Pour les faits révélés, la décharge donnée par l’assemblée générale est opposable à la société et à l’actionnaire qui a adhéré à la décharge ou qui a acquis les actions postérieurement en connaissance de celle-ci.

2 Le droit des autres actionnaires d’intenter action s’éteint six mois après la décharge.

554 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 758 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140114ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Budget; Organisationsreglement; Holding; Director; Gesellschaft; Partei; Directors; Zustimmungserfordernis; Ständ; Klage; Vetorecht; Verwaltungsrates; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Wäre
ZHHG130134ForderungDarlehen; Klagt; Klagten; Darlehens; Gesellschaft; Beklagten; Verwaltung; Schaden; Verwaltungsrat; Geschäft; Alleinaktionär; Recht; Konkurs; Finanziell; Darlehensgewährung; Pflicht; Forderung; Interesse; Beschluss; Parteien; Gericht; Interessen; Organ; Bundesgericht; Zicht; Alleinaktionärin; Verwaltungsrats; Vertreten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 640Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Einrede der Einwilligung des Verletzten. Wenn ein Verwaltungsrat mit der Einwilligung aller Aktionäre bzw. des Alleinaktionärs handelt, kann er den Verantwortlichkeitsansprüchen, welche der Gesellschaft zustehen, die Einrede der Einwilligung des Verletzten entgegenhalten (E. 4.2). Einrede; Gesellschaft; Alleinaktionär; Verantwortlichkeit; Verwaltung; Kollektivgesellschaft; Pachtvertrag; Beklagten; Recht; Aktionär;volenti; Haftungsbefreiende; Erhoben; Aktie; Schaden; Vorinstanz; Iniuria; Aktionäre; Einwilligung; Verwaltungsräte; Verantwortlichkeitsansprüche; Verletzten; Umstrittene; Aktien; Abgeschlossen; Parkplätze; Parkuhren; Läge; Haben
113 V 256Art. 52 AHVG: Haftung der Organe. Die Organe einer juristischen Person können belangt werden, bevor diese zu existieren aufgehört hat (Erw. 3c). Art. 87 AHVG und 82 Abs. 2 AHVV: Strafrechtliche Verjährungsfrist. Beim Fehlen eines Strafurteils haben die AHV-Behörden vorfrageweise selber zu prüfen, ob sich die Schadenersatzforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Anforderungen an den Beweis der strafbaren Handlung (Erw. 4).
Ausgleichskasse; Schaden; Recht; Handlung; Schadenersatz; Organe; Arbeitgeber; Person; Baren; Juristische; Rechtlich; Konkurs; Vorfrageweise; Juristischen; Verwirkung; Verjährung; Belangt; Urteil; Beiträge; Wird; Arbeitnehmer; Erfüllt; Verjährungsfrist; Schadenersatzforderung; AHV-Behörden; Längere; Verwirkungsfrist; Rechtliche; Werden
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