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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 757 ZGB vom 2023

Art. 757 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 757

Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistun­gen gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht be­ginnt, bis zu dem Zeitpunkte, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig wer­den.

d. Übertrag­­barkeit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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