1 Natural fruits belong to the usufructuary if they have ripened during the period of the usufruct.
2 The person who has cultivated the land is entitled to claim equitable compensation for his or her costs from the person who receives the ripe fruits, whereby this compensation should not exceed their value.
3 Constituent parts of the usufruct other than fruits or produce belong to the owner.
c. Interest >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2013.77 | Staats- und Bundessteuer 2010-2011 | Geschäft; Nutzniessung; Geschäftsvermögen; Liegenschaft; Steuer; Eigentum; Nutzniesser; Abschreibung; Eigentümer; Vermögens; Rekurrentin; Privatentnahme; Abschreibungen; Zivil; Wirtschaftlich; Zivilrechtlich; Vorinstanz; Veräusserung; Verkauf; Buchwert; Privatvermögen; Vorliegen; Locher; Wirtschaftliche; Steuerlich; Urteil; Eigentums; Locher; Einkommen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
92 I 486 | Wehrsteuer: Die Vergütungen, die der nicht zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtete Grundeigentümer von einer Unternehmung als Gegenleistung für die Ausbeutung der in seinem Boden liegenden Kies- und Sandschicht erhält, sind bei seiner Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht zu berücksichtigen, wenn die Schicht in kurzer Zeit vollständig abgetragen wird. | Einkommen; Quelle; Vertrag; Veranlagung; Entschädigung; Ausbeutung; Entschädigungen; Beschwerde; Einkommens; Pacht; Rekurskommission; Veräusserung; Wehrsteuer; Erträgnisse; Entgelt; Verpflichtet; Quellenerträgnisse; Substanz; Wirtschaftliche; Kantonale; Vermögens; Preis; Grundeigentümer; Ertrag; Entscheid; Abbau; Eigentümer; Parzelle; Veranlagungsbehörde |