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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 756 OR de 2022

Art. 756 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 756

550

1 Pour le dommage causé à la société, la société et chaque actionnaire ont le droit d’intenter action. Les actionnaires ne peuvent agir qu’en paiement de dommages-in­térêts à la société.

2 ...551

550 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

551 Abrogé par l’annexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, avec effet au 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 756 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160244ForderungSoftware; Klagt; Leistung; Klagten; Beklagten; Beweis; Leistungen; Email; Schaden; Recht; Gesellschaft; Erbracht; Development; Rechnung; Gericht; Gläubiger; Behauptung; Behauptet; Agreement; Development; Softwareentwicklung; Entwickelt; Konkurs; Klage; Entwicklung; Partei; Diesbezüglich
ZHHG150193ForderungKlagten; Beklagten; Recht; Klage; Aktionär; Aktie; Liquidation; Aktien; Gesellschaft; Partei; Parteien; Ausschüttung; Rechtfertigt; Aktionäre; Leistung; Auflösung; Streit; Dividende; Gerechtfertigt; Klägern; Zeitpunkt; Liquidationsanteile; Verwaltung; Vorliegen; Aktionärs; Dividenden; Ungerechtfertigt; Streitgegenständlichen; Aktionärsstellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 23 (4A_425/2015)Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4). Gesellschaft; Gläubiger; Konkurs; Schaden; Verantwortlichkeit; Beschwerde; SAirGroup; Urteil; Mittelbar; Recht; Zahlungen; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Verantwortlichkeitsklage; Nachlassmasse; Organ; Verminderung; Klage; Verwertungssubstrat; Aktivlegitimation; Schädigung; Konkursmasse; Anspruch; Vermögens; Organe; Unmittelbar; Ausschliesslich; Masse; Gesellschaftsorgane; Verwertungssubstrats
132 III 342Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR). Die materielle Begründetheit der Forderung des rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers darf im Verantwortlichkeitsprozess vom Gericht nicht überprüft werden (E. 2). Die beklagte Partei kann im Verantwortlichkeitsprozess mit Forderungen verrechnen, die ihr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der konkursiten Gesellschaft zustanden (E. 4). Konkurs; Gesellschaft; Gläubiger; Forderung; Klagt; Kolloziert; Klagte; Verantwortlichkeit; Schaden; Klagten; Kollozierte; Abtretung; Organ; SchKG; Kollozierten; Klage; Beklagten; Rechtskräftig; Vorinstanz; Verrechnung; Bundesgericht; Organe; Abtretungsgläubiger; Konkursitin; Forderungen; Berufung; Urteil; Aktienrechtliche; Verantwortlichkeitsprozess
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