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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 754 ZGB vom 2021

Art. 754 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 754 A. Nutzniessung / III. Untergang / 5. Verjährung der Ersatzansprüche

5. Verjährung der Ersatzansprüche

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 52Art. 752 ff. OR. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit. 1. Begriff der Wertberichtigung und der Rückstellung. Unterbliebene Wertberichtigung und Bonität des Schuldners (E. 2). 2. Umfang der Sorgfaltspflichten von Verwaltungsräten (Art. 722 Abs. 1 OR) (E. 3a). 3. Die Deckung der Darlehensforderung einer Aktiengesellschaft durch das Privatvermögen des Darlehensnehmers und Hauptaktionärs im Zeitpunkt der Demission der Verwaltungsräte schliesst deren aktienrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus (Art. 754 Abs. 1 OR); Bedeutung des "Klumpenrisikos" (E. 3b). Kredit; Schaden; Verwaltung; Obergericht; Klagte; Gesellschaft; Beklagten; Bundesgericht; Urteil; Verantwortlichkeit; Verwaltungsräte; Zeitpunkt; Aktienrechtlich; Kausalität; Darlehen; Berufung; Sorgfalt; Kredits; Bonität; Demission; Schädigung; Wertberichtigung; Aktienrechtliche; Adäquat; Tretenen; Natürliche; Liquidität; Darlehens; Angefochtene; Frank
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