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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 754 OR dal 2022

Art. 754 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 754

542

1 Gli amministratori e tutti coloro che si occupano della gestione o della liquidazione sono responsabili, sia verso la società sia verso i singoli azionisti e creditori della stessa, del danno loro cagionato mediante la violazione, intenzionale o dovuta a negligenza, dei doveri loro incombenti.

2 Chi in modo lecito, delega a un altro organo l’adempimento di un’at­tribuzione è responsabile del danno da questo cagionato, in quanto non provi di aver adoperato tutta la diligenza richiesta dalle circostanze nello sceglierlo, nell’istruirlo e nel vigilarlo.

542 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 754 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220099Informationsrecht des VerwaltungsratsGeschäft; Gesuch; Geschäfts; Gesuchs; Verwaltungs; Gesuchsgegnerin; Verwaltungsrat; Geschäftsjahr; Verwaltungsrats; Recht; Gesellschaft; Recht; Auskunft; Einsicht; Verfahren; Informationen; Fragen; Geschäftsgang; Akten; Auskünfte; Aufgabe; Auskunfts; Beweis; Höhe; Rechtsbegehren; Verbindlichkeiten; Generalversammlung; Höhe?; Partei; Verwaltungsratsmitglied
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.1999.54 und HG.1999.55Entscheid Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55). Verkauf; Kläg; Kläg; Versicherung; Klagten; -HGK:; Beklagten; Verkaufsgespräch; Produkt; Sorbarix; Kissen; Versicherungen; Preis; Vertrag; Beweis; Vertrags; Depositär; Geschäft; Aussage; Gespräche; Wasser; Recht; Aussagen; Kunde; Kunden; Verkaufsgespräche; Verkäufe; Verkäufer
LUS 99 380Art. 52 AHVG. Klage gegen die Vorstandsmitglieder eines in Konkurs gefallenen Sportvereins. Passivlegitimation der Vorstandsmitglieder grundsätzlich bejaht (Erw. 3). Aufgaben und Funktionen eines Vereinsvorstandes. Die Verantwortlichkeit eines Vereins richtet sich nach Art. 55 ZGB. Ob ein Mitglied des Vorstandes für die Verletzung der Abrechnungs- oder Beitragszahlungspflicht des Vereins subsidiär zur Rechenschaft gezogen werden kann, hängt von seiner durch die Statuten zugewiesenen Verantwortlichkeit oder seinen konkreten Aufgaben ab, die er innerhalb des Vorstandes wahrgenommen hat (Erw. 5).Verein; Organ; Vereins; Haftung; Person; Arbeit; Organe; Arbeitgeber; Juristische; Recht; Personen; Verantwortlichkeit; Gesellschaft; Hafte; Vereinsrecht; Pflicht; Abteilung; Juristischen; Sinne; Statuten; Vorstand; Bezug; Gesetzlich; Geschäftsführung; Rechtsprechung; Pflichten; Subsidiär; Präsident; Organisation; Regelung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 69 (4A_496/2021)
Regeste
Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschwerde; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Mitglied; Organ; Urteil; Gesellschaft; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsratsmandat; Durchgeführt; Geschäftsjahr; Geschäftsjahre; Stillschweigend; Verwaltungsräte; Revision; Ordentliche; Verlängerung; Organisationsmangel; Ordentlichen; Revisionsstelle; Mandat; Geschäftsjahres; Verwaltungsratsmandats; Traktandiert; Kommentar
148 III 11 (4A_36/2021)
Regeste
Art. 754 ff. OR ; aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagebefugnis. In der Konstellation, in der sowohl die Gesellschaft als auch der Gläubiger und/oder Aktionär unmittelbar bzw. direkt geschädigt sind, besteht, solange die Gesellschaft aufrecht steht, mangels Konkurrenzsituation keine Einschränkung der Klagebefugnis des Gläubigers und/oder Aktionärs (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.2.3.2).
Gesellschaft; Gläubiger; Beschwerde; Recht; Schaden; Klage; Beschwerdeführerin; Konkurs; Geschädigt; Gläubigers; Aktionär; Konstellation; Klage; Unmittelbar; X-Fonds; Bundesgericht; Mittelbare; Schutz; Gesellschafts; Konkurrenz; Organ; Verwaltung; Unmittelbare; Schädigung; Urteil; Einschränkung; Aktionärs; Vorinstanz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5793/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwerde; Aktie; Aktien; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Rechtlich; Gruppe; Verwaltung; Recht; Urteil; Anleger; Verkauf; Leistung; FINMA; Verfügung; Verwaltungsrat; -Aktien; Person; Bewilligungspflichtig; Beauftragt; Untersuchung; Bundes; Effekten; Bewilligungspflichtige; Beauftragte; Personen; Finanzmarkt; Aufsichtsrechtliche
B-5688/2016Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Aktie; Aktien; Gruppe; Verwaltungsrat; Geschäft; Verfügung; Gesellschaft; Urteil; Person; Rechtliche; Bundes; Untersuchungs; Bewilligungspflichtig; Organ; -Gruppe; Ziffer; Verfahren; Bewilligungspflichtige; Dispositiv; FINMA; Dispositiv-Ziffer; Personen; Unbewilligt; Gruppen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2016.19Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA.Schuldig; Beschuldigte; FINMA; Kunde; Kunden; Beschuldigten; Effekte; Recht; Effekten; Verwaltung; Geschäft; Recht; Oben; Aktie; Bundes; Aktien; Gesellschaft;Verwaltungsrat; Effektenhandel; Verfahren; Urteil; FINMAG; Bewilligung; Gesellschaften; Gerichts; Verfahrens; Anklage; über
BV.2013.16Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Rechtlich; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführer; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Verwaltung; Gericht; Verfahrenskosten; Entscheid; Kapitalanlage; Kollektive; Eidgenössische; Bundesgerichts; Bewilligung; Kostenauflage; Beschuldigten; Wird; Beschwerdegegner; Entschädigung; Verwaltungsrat; Einstellung; Begründung; Kollektiven; Rechtliche; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Gericke, WallerBasler Kommentar, Obligationenrecht II2016
Organeigenschaft Gericke, Waller Basler Kommentar, 4. Aufl.2012
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