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Code civil suisse (CC)

Art. 753 CC de 2023

Art. 753 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 753

1 L’usufruitier qui a fait des impenses ou de nouveaux ouvrages sans y être obligé peut réclamer une indemnité à la cessation de l’usufruit, selon les règles de la gestion d’affaires.

2 S’il a fait des installations pour lesquelles le propriétaire refuse de l’indemniser, il a le droit de les enlever, à charge de rétablir l’état anté­rieur.

5. Prescription des indemnités >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 753 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF130016vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. März 2013 (ET130004)Gesuch; Erben; Gesuchsteller; Engem; Erbengemeinschaft; Massnahme; Massnahmen; Berufung; Vorsorgliche; Stockwerkeigentümer; Liegenschaft; -Strasse; Gesuchsgegnerin; Erlass; Verfahren; Gesuchstellerinnen; Dringlichkeit; Bauliche; Entscheid; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Nachteil; Vorinstanz; Beantragt; Vorsorglicher; Erstinstanzliche; Partei; Gebäudeteil
SGBO.2015.53Entscheid Art. 730, Art. 778 i.V.m. Art. 764 Abs. 2 und 3 ZGB (SR 210): Ausschliessliches Wohnrecht. Eigentümer und Wohnrechtsberechtigte stehen als Inhaber von dinglichen Rechten an der gleichen Sache nebeneinander und stehen sich nicht etwa als Gläubiger oder Schuldner gegenüber. Der Eigentümer ist nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, aussergewöhnliche Reparaturen vorzunehmen. Der Wohnrechtsberechtigte kann den Eigentümer daher nicht auf Erfüllung verklagen. Ihm steht nur das Selbsthilferecht auf Kosten des Eigentümers zu, wobei der Eigentümer den Verwendungsersatz erst bei Rückgabe der Sache zu leisten hat.Art. 737 ZGB (SR 210): Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB, der auch auf das Wohnrecht anwendbar ist, darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Sind die Voraussetzungen von Art. 737 Abs. 3 ZGB erfüllt, hat der Wohnberechtigte Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Wurden von der Vorinstanz hierzu keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, rechtfertigt dies eine Rückweisung an die Vorinstanz (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 25. Oktober 2016, BO. 2015.53). Beklagte;Beklagten; Wohnrecht; Kläger; Beklact; Sachverhalt; Jedoch; Heizung; Obergeschoss; Eigentümer; Vorinstanz; Kachelofen; Hätte; Klägact; Eingereicht; Erdgeschoss; Schliesslich; Hätten; Sachverhalts; Küche; AaO; Schreiben; Eingereichte; Stelle; Wieder
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