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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 752SCC from 2023

Art. 752 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 752

1 The usufructuary is liable for complete loss or deterioration of the object, unless he or she shows that he or she was not at fault.

2 He or she must replace any items which have been used up if such consumption is not intrinsic to the use of the object.

3 He or she is not obliged to compensate for any depreciation caused by the proper use of the object.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 752 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2013.77Staats- und Bundessteuer 2010-2011Geschäft; Nutzniessung; Geschäftsvermögen; Liegenschaft; Steuer; Eigentum; Nutzniesser; Abschreibung; Eigentümer; Vermögens; Rekurrentin; Privatentnahme; Abschreibungen; Zivil; Wirtschaftlich; Zivilrechtlich; Vorinstanz; Veräusserung; Verkauf; Buchwert; Privatvermögen; Vorliegen; Locher; Wirtschaftliche; Steuerlich; Urteil; Eigentums; Locher; Einkommen
LUOG 1996 14Art. 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 61 Abs. 1 und 2 GBV; Art. 741, 745, 748, 752, 964 Abs. 1, 965 und 969 Abs. 1 ZGB. Der Verzicht auf eine Nutzniessung an einem Grundstück erfolgt durch einseitige Erklärung. Der Antrag auf Löschung im Grundbuch hat durch den Berechtigten schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen, indes ist kein Nachweis über den Rechtsgrund erforderlich. Die Zustimmung des Eigentümers des servitutsbelasteten Grundstücks zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann nicht verlangt werden.

Grundbuch; Löschung; Beschwerdeführerin; Grundstück; Schriftlich; Verzicht; Nutzniessung; Belasteten; Eigentümer; Grundbuchverwalter; Schriftliche; Grundstücks; Pflicht; Eintrag; Berechtigten; Person; Beantragt; Grundbuchamt; Liver; Verzichts; Grundeigentümer; Wille; Verzichtserklärung; Schriftlichen; Dienstbarkeitsberechtigte; Grundbuchanmeldung; Servitutsbelasteten; Unterhalt; Anmeldung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 715Art. 752 OR; Prospekthaftung; Kausalzusammenhang. Für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs gilt allgemein das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch im Bereich der Prospekthaftung hat der Kläger, der behauptet, falsche Angaben im Emissionsprospekt seien kausal für seinen Kaufentschluss und den damit in Zusammenhang stehenden Schaden gewesen, keinen strikten Beweis für den von ihm behaupteten Kausalverlauf, sondern nur den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen (E. 3). Beweis; Kausalzusammenhang; Prospekt; Aktie; Aktien; Emissionsprospekt; Wahrscheinlichkeit; Natürliche; Beweismass; Natürlichen; Nachweis; überwiegende; Handelsgericht; Prospekthaftung; Schaden; Vorinstanz; Börse; überwiegenden; Hypothetische; Hypothetischen; Kausalität; Kausalzusammenhangs; Berufung; Zusammenhang; Beweislast; Beweiserleichterung; Beweiswürdigung; Urteil; Preis; Erwerb
98 Ib 133Wehrsteuer: Unter welchen Voraussetzungen sind Vergütungen, die der nicht zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtete Grundeigentümer von einer Unternehmung als Entgelt für die Ausbeutung von Kiesvorkommen erhält, steuerfrei? Grundstück; Beschwerde; Abbau; Beschwerdeführer; Wehrsteuer; Wirtschaftlich; Substanz; Einkommen; Ausbeutung; Entschädigung; Kapitalgewinn; Grundstücke; Wird; Bundesgericht; Landwirtschaftlich; Rekurskommission; Parzelle; Berechtigte; Eigentümer; Kiesabbau; Nutzniessung; Ertrag; Urteil; Wehrsteuer-Rekurskommission; Längere; Kapitalgewinne; Abgebaut; Wird; Entschädigungen; Regelmässig
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