1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2 Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.
3 Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
c. Verwendungen >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2013.77 | Staats- und Bundessteuer 2010-2011 | Geschäft; Nutzniessung; Geschäftsvermögen; Liegenschaft; Steuer; Eigentum; Nutzniesser; Abschreibung; Eigentümer; Vermögens; Rekurrentin; Privatentnahme; Abschreibungen; Zivil; Wirtschaftlich; Zivilrechtlich; Vorinstanz; Veräusserung; Verkauf; Buchwert; Privatvermögen; Vorliegen; Locher; Wirtschaftliche; Steuerlich; Urteil; Eigentums; Locher; Einkommen |
LU | OG 1996 14 | Art. 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 61 Abs. 1 und 2 GBV; Art. 741, 745, 748, 752, 964 Abs. 1, 965 und 969 Abs. 1 ZGB. Der Verzicht auf eine Nutzniessung an einem Grundstück erfolgt durch einseitige Erklärung. Der Antrag auf Löschung im Grundbuch hat durch den Berechtigten schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen, indes ist kein Nachweis über den Rechtsgrund erforderlich. Die Zustimmung des Eigentümers des servitutsbelasteten Grundstücks zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann nicht verlangt werden. | Grundbuch; Löschung; Beschwerdeführerin; Grundstück; Schriftlich; Verzicht; Nutzniessung; Belasteten; Eigentümer; Grundbuchverwalter; Schriftliche; Grundstücks; Pflicht; Eintrag; Berechtigten; Person; Beantragt; Grundbuchamt; Liver; Verzichts; Grundeigentümer; Wille; Verzichtserklärung; Schriftlichen; Dienstbarkeitsberechtigte; Grundbuchanmeldung; Servitutsbelasteten; Unterhalt; Anmeldung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 715 | Art. 752 OR; Prospekthaftung; Kausalzusammenhang. Für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs gilt allgemein das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch im Bereich der Prospekthaftung hat der Kläger, der behauptet, falsche Angaben im Emissionsprospekt seien kausal für seinen Kaufentschluss und den damit in Zusammenhang stehenden Schaden gewesen, keinen strikten Beweis für den von ihm behaupteten Kausalverlauf, sondern nur den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen (E. 3). | Beweis; Kausalzusammenhang; Prospekt; Aktie; Aktien; Emissionsprospekt; Wahrscheinlichkeit; Natürliche; Beweismass; Natürlichen; Nachweis; überwiegende; Handelsgericht; Prospekthaftung; Schaden; Vorinstanz; Börse; überwiegenden; Hypothetische; Hypothetischen; Kausalität; Kausalzusammenhangs; Berufung; Zusammenhang; Beweislast; Beweiserleichterung; Beweiswürdigung; Urteil; Preis; Erwerb |
98 Ib 133 | Wehrsteuer: Unter welchen Voraussetzungen sind Vergütungen, die der nicht zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtete Grundeigentümer von einer Unternehmung als Entgelt für die Ausbeutung von Kiesvorkommen erhält, steuerfrei? | Grundstück; Beschwerde; Abbau; Beschwerdeführer; Wehrsteuer; Wirtschaftlich; Substanz; Einkommen; Ausbeutung; Entschädigung; Kapitalgewinn; Grundstücke; Wird; Bundesgericht; Landwirtschaftlich; Rekurskommission; Parzelle; Berechtigte; Eigentümer; Kiesabbau; Nutzniessung; Ertrag; Urteil; Wehrsteuer-Rekurskommission; Längere; Kapitalgewinne; Abgebaut; Wird; Entschädigungen; Regelmässig |