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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 752 CCS dal 2021

Art. 752 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 752 A. Usufrutto / III. Cessazione / 4. Restituzione / b. Responsabilità

b. Responsabilità

1 L’usufruttuario risponde per la perdita e la deteriorazione della cosa, in quanto non provi che il danno si è verificato senza sua colpa.

2 Egli deve sostituire le cose mancanti che in virtù dell’usufrutto non aveva diritto di consumare.

3 Non è tenuto a risarcire il minor valore degli oggetti deteriorati dall’uso ordinario.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 752 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2013.77Staats- und Bundessteuer 2010-2011Geschäft; Nutzniessung; Geschäftsvermögen; Liegenschaft; Steuer; Eigentum; Nutzniesser; Abschreibung; Eigentümer; Vermögens; Rekurrentin; Privatentnahme; Abschreibungen; Zivil; Wirtschaftlich; Zivilrechtlich; Vorinstanz; Veräusserung; Verkauf; Buchwert; Privatvermögen; Vorliegen; Locher; Wirtschaftliche; Steuerlich; Urteil; Eigentums; Locher; Einkommen
LUOG 1996 14Art. 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 61 Abs. 1 und 2 GBV; Art. 741, 745, 748, 752, 964 Abs. 1, 965 und 969 Abs. 1 ZGB. Der Verzicht auf eine Nutzniessung an einem Grundstück erfolgt durch einseitige Erklärung. Der Antrag auf Löschung im Grundbuch hat durch den Berechtigten schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen, indes ist kein Nachweis über den Rechtsgrund erforderlich. Die Zustimmung des Eigentümers des servitutsbelasteten Grundstücks zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann nicht verlangt werden.

Grundbuch; Löschung; Beschwerdeführerin; Grundstück; Schriftlich; Verzicht; Nutzniessung; Belasteten; Eigentümer; Grundbuchverwalter; Schriftliche; Grundstücks; Pflicht; Eintrag; Berechtigten; Person; Beantragt; Grundbuchamt; Liver; Verzichts; Grundeigentümer; Wille; Verzichtserklärung; Schriftlichen; Dienstbarkeitsberechtigte; Grundbuchanmeldung; Servitutsbelasteten; Unterhalt; Anmeldung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 715Art. 752 OR; Prospekthaftung; Kausalzusammenhang. Für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs gilt allgemein das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Auch im Bereich der Prospekthaftung hat der Kläger, der behauptet, falsche Angaben im Emissionsprospekt seien kausal für seinen Kaufentschluss und den damit in Zusammenhang stehenden Schaden gewesen, keinen strikten Beweis für den von ihm behaupteten Kausalverlauf, sondern nur den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen (E. 3). Beweis; Kausalzusammenhang; Prospekt; Aktie; Aktien; Emissionsprospekt; Wahrscheinlichkeit; Natürliche; Beweismass; Natürlichen; Nachweis; überwiegende; Handelsgericht; Prospekthaftung; Schaden; Vorinstanz; Börse; überwiegenden; Hypothetische; Hypothetischen; Kausalität; Kausalzusammenhangs; Berufung; Zusammenhang; Beweislast; Beweiserleichterung; Beweiswürdigung; Urteil; Preis; Erwerb
98 Ib 133Wehrsteuer: Unter welchen Voraussetzungen sind Vergütungen, die der nicht zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtete Grundeigentümer von einer Unternehmung als Entgelt für die Ausbeutung von Kiesvorkommen erhält, steuerfrei? Grundstück; Beschwerde; Abbau; Beschwerdeführer; Wehrsteuer; Wirtschaftlich; Substanz; Einkommen; Ausbeutung; Entschädigung; Kapitalgewinn; Grundstücke; Wird; Bundesgericht; Landwirtschaftlich; Rekurskommission; Parzelle; Berechtigte; Eigentümer; Kiesabbau; Nutzniessung; Ertrag; Urteil; Wehrsteuer-Rekurskommission; Längere; Kapitalgewinne; Abgebaut; Wird; Entschädigungen; Regelmässig
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