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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 751 OR de 2022

Art. 751 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 751

1 Lorsque les biens d’une société anonyme sont repris par la Confédé­ration, par un canton ou, sous la garantie du canton, par un district ou une commune, la liquidation peut être conventionnellement exclue si l’assemblée générale y consent.

2 L’assemblée générale se prononce suivant les règles applicables à la dissolution, et sa décision est inscrite sur le registre du commerce.

3 Dès cette inscription, le transfert de l’actif et du passif est accompli, et la raison sociale de la société doit être radiée.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 II 157Art. 697 OR. Das Recht auf Auskunfterteilung ist ein selbständiges Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs (Erw. 4). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gewährleistet keine absolute Gleichbehandlung aller Aktionäre. Er ist nicht verletzt, wenn die unterschiedliche Behandlung von Aktionären nicht unsachlich, sondern ein angemessenes Mittel zur Erreichung eines gerechtfertigten Zweckes ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Kognitionsbefugnis des Richters bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Erw. 9). Veranschaulichung des Grundsatzes (Erw. 10-19). Aktionär; Vorinstanz; Bundes; Übernahme; Aktionäre; Aktien; Recht; Kanton; Unternehmen; Generalversammlung; Betrieb; Verwaltung; Mehrheit; Unternehmens; Berufung; Vertrag; Beklagten; Interesse; Verwaltungsrat; Beschluss; Fest; Feststellung; Gesellschaft; Eisenbahn; Rechtlich; Millionen; Private; Verbindlich
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