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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 750 ZGB vom 2023

Art. 750 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 750

1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wie­der herzustellen.

2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.

3 Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem Ersatzgegenstande weiter.

4. Rückleistung >a. Pflicht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
82 II 4Bäuerliches Erbrecht. Zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB gehören grundsätzlich auch die zur Bewirtschaftung des Landes notwendigen wichtigeren Gebäude. Werden diese durch einen Brand zerstört, so kann ein Erbe, der für die Übernahme des Gewerbes geeignet ist, die Zuweisung der Liegenschaften samt der für den Wiederaufbau bestimmten Brandversicherungsleistung verlangen, wenn zu erwarten ist, dass er die zerstörten Gebäude wieder aufbauen wird. Anrechnungswert ist in diesem Falle der Ertragswert vor dem Brande. Feststellung des Ertragswerts (Art. 620 Abs. 2 ZGB, Art. 5 ff. LEG). Brand; Heimwesen; Wirtschaftlich; Liegenschaften; Wiederaufbau; Wirtschaftliche; Gewerbe; Ertragswert; Landwirtschaftliche; Beklagten; Gebäude; Urteil; Anspruch; Brande; Zuweisung; Liegenden; Versicherung; Recht; Schätzung; Aufbauen; Anrechnung; Vorinstanz; Miterben; Klage; Streitige; Angefochtene; Vorliegenden; Erbteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2149/2012Enteignung Entschädigung; Minderwert; Über; Lärm; Grund; Stanz; Vorinstanz; Überflug; Fluglärm; Flüge; Verkehrs; Verkehrswert; Bundesgericht; Enteignete; Schätzung; Liegenschaft; Enteigneten; Bezog; Flughafen; Grundstück; Enteigner; Berücksichtig; Aspekte; Stockwerkeigentum; Beschwerde; Lärmbedingte; Lärmbezogene
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