Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 75 ZPO vom 2022
Art. 75
Gesuch
1 Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.
2 Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
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Art. 75 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE190053 | Bauhandwerkerpfandrecht | Sicherheit; Gesuch; Nebenintervenientin; Gesuchsgegnerin; Gericht; Definitiv; Pfandrecht; Grundbuch; Verfahren; Recht; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrecht; Hinreichend; Partei; Pfandrechts; Definitive; Bestellung; Tragene; Betrag; Geleistet; Obergerichts; Frist; Forderung; Wird; Zahlung; Klage; Parteien; Leistete; Pfandrecht |
ZH | RU170045 | Schutzschrift eines Dritten. | Gesuch; Berufung; Mutmasslich; Mutmassliche; Gesuchsgegner; Schutzschrift; Mutmasslichen; Berufungsklägerin; Massnahme; Nebenintervenient; Arrest; Recht; Nebenintervenienti; Verfahren; Litauische; Superprovisorische; Nebenintervention; Nebenintervenientin; Recht; Massnahmen; Partei; Millionen; Entscheid; Erlass; Konto; Tellung; Partei |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 289 (5A_268/2014) | Art. 445 ZGB; Erwachsenenschutz; vorsorgliche Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten; Beschwerdeweg. Entscheide über superprovisorische Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (E. 1.1) und unterliegen auch nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB an das zuständige kantonale Gericht (E. 2). | Massnahme; Beschwerde; Massnahmen; Superprovisorisch; Superprovisorische; Vorsorgliche; Verfahren; Entscheid; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Anhörung; Superprovisorischen; Bundesgericht; Personen; Vorsorglichen; Kindes; Rechtsmittel; Verfahrens; Auslegung; Anordnung; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzes; Entscheide; Botschaft; Erwachsenenschutz; Beteiligte; Stellungnahme; Voraussetzungen; Kantonal |
135 III 489 (5A_153/2009) | Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6). | Klage; Aussöhnung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Klagefrist; Aussöhnungsversuch; Gericht; Recht; Recht; Verwirkungsfrist; Klagebewilligung; Frist; Anwalt; Ladung; Vertrauensschutz; Urteil; Kanton; Kürzer; Kantonale; Ladungsgesuch; Ordentliche; Monatsfrist; Aussöhnungsverfahren; Zivilprozessordnung; Obergericht; Streit; Kürzere; Sechsmonatige; Verhandlung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
LEUENBERGER, UFFER-TOBLER | Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen | 2003 |