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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 75 ZPO vom 2022

Art. 75 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 75

Gesuch

1 Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.

2 Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Ent­scheid ist mit Beschwerde anfechtbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 75 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190053BauhandwerkerpfandrechtSicherheit; Gesuch; Nebenintervenientin; Gesuchsgegnerin; Gericht; Definitiv; Pfandrecht; Grundbuch; Verfahren; Recht; Eintragung; Bauhandwerkerpfandrecht; Hinreichend; Partei; Pfandrechts; Definitive; Bestellung; Tragene; Betrag; Geleistet; Obergerichts; Frist; Forderung; Wird; Zahlung; Klage; Parteien; Leistete; Pfandrecht
ZHRU170045Schutzschrift eines Dritten.Gesuch; Berufung; Mutmasslich; Mutmassliche; Gesuchsgegner; Schutzschrift; Mutmasslichen; Berufungsklägerin; Massnahme; Nebenintervenient; Arrest; Recht; Nebenintervenienti; Verfahren; Litauische; Superprovisorische; Nebenintervention; Nebenintervenientin; Recht; Massnahmen; Partei; Millionen; Entscheid; Erlass; Konto; Tellung; Partei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 289 (5A_268/2014)Art. 445 ZGB; Erwachsenenschutz; vorsorgliche Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten; Beschwerdeweg. Entscheide über superprovisorische Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (E. 1.1) und unterliegen auch nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB an das zuständige kantonale Gericht (E. 2). Massnahme; Beschwerde; Massnahmen; Superprovisorisch; Superprovisorische; Vorsorgliche; Verfahren; Entscheid; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Anhörung; Superprovisorischen; Bundesgericht; Personen; Vorsorglichen; Kindes; Rechtsmittel; Verfahrens; Auslegung; Anordnung; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzes; Entscheide; Botschaft; Erwachsenenschutz; Beteiligte; Stellungnahme; Voraussetzungen; Kantonal
135 III 489 (5A_153/2009)Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6). Klage; Aussöhnung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Klagefrist; Aussöhnungsversuch; Gericht; Recht; Recht; Verwirkungsfrist; Klagebewilligung; Frist; Anwalt; Ladung; Vertrauensschutz; Urteil; Kanton; Kürzer; Kantonale; Ladungsgesuch; Ordentliche; Monatsfrist; Aussöhnungsverfahren; Zivilprozessordnung; Obergericht; Streit; Kürzere; Sechsmonatige; Verhandlung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
LEUENBERGER, UFFER-TOBLER Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen2003
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