Tout sociétaire est autorisé de par la loi à attaquer en justice, dans le mois à compter du jour où il en a eu connaissance, les décisions auxquelles il n’a pas adhéré et qui violent des dispositions légales ou statutaires.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220020 | Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 21. März 2016 | Recht; Beschluss; Berufung; Vorinstanz; Stockwerkeigentümer; Verfahren; Partei; Anfechtung; Verwalter; Nichtigkeit; Gehör; Fochten; Versammlung; Vertreten; Urteil; Klägern; Parteien; Entscheid; Vollmacht; Angefochtene; Verwaltung; Verfahrens; Beschlüsse; Vertretene; Gehörs; Traktanden; Beschlusses; Angefochtenen; Abstimmung |
ZH | LB220021 | Anfechtung Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse vom 8. September 2014 | Stockwerkeigentümer; Recht; Berufung; Vergleich; Eigentümer; Merversammlung; Partei; Reglement; Lichen; Stockwerkeigentümerversammlung; Parteien; Beschluss; Vorinstanz; Verpflichtung; Urteil; Beschlüsse; Herrn; Vergleichs; Bezirksgericht; Gericht; Angefochten; Präzisierung; Führung; Erwägung; Aufzuheben; Reglements; Verfahren; Schlüssel; Horgen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/105 | Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). | Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführerin; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Hierzu; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Kirchliche; Stiftungen; Verwaltung; Hinweisen; Zweck; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Staatliche; Trete; Vereins; Riemer; Kirchlich |
LU | V 06 257 | Art. 59 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 und 75 ZGB; §§ 19 und 101 EGZGB; § 31 aEGZGB; §§ 17 und 129 Abs. 1 lit. a VRG. Öffentlich-rechtliche Natur und Beschwerdelegitimation einer altrechtlichen Güterstrassengenossenschaft sowie Anfechtbarkeit des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung bejaht. Ausführungen zu den Kriterien einer gehörigen Ankündigung von Traktanden. Die Ankündigung eines Traktandums über einen neu abzuschliessenden Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Einräumung von Kiesabbaurechten mit "Anhang Dienstbarkeitsvertrag" ist zu unbestimmt und irreführend und somit anfechtbar. | Recht; Genossenschaft; Beschwerde; Mitglied; Statuten; öffentlich-rechtliche; Generalversammlung; Dienstbarkeitsvertrag; Geschäft; Verein; EGZGB; Entscheid; Traktanden; Vereins; Stimm; öffentlich-rechtlichen; Beschwerdeführerin; Traktandum; Mitglieder; Versammlung; Strassengenossenschaft; Riemer; Beschluss; Körperschaften; Traktandenliste; Strittige; Bestimmungen; Ankündigung; Rechtsschutz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 553 (5A_831/2020) | Regeste Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 647c ff., Art. 712h Abs. 1 und 2 Ziff. 1 sowie Art. 712m Abs. 1 Ziff. 1 ZGB . Für bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen bedarf es eines Beschlusses (inkl. Kostenbeschluss) der Gemeinschaft, soweit nicht Dringlichkeit vorliegt. Handelt ein Stockwerkeigentümer trotz Beschlussbedürftigkeit eigenmächtig, kann er für die entstandenen Kosten nicht die anderen Stockwerkeigentümer einklagen, sondern müsste er sich an die Gemeinschaft halten. Frage offengelassen, ob und inwieweit hierfür Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung Grundlage bilden könnte (E. 5). | Beschwerde; Stockwerkeigentümer; Massnahme; Beschluss; Massnahmen; Geschäft; Gemeinschaftliche; Bauliche; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Leitungen; Gemeinschaft; Recht; Obergericht; Bereich; Vorteil; Stockwerkeigentum; Auftrag; Bereicherung; Erneuerung; Widerklage; Beschlussfassung; Sanierung; Gemeinschaftlichen; Ersatz; THURNHERR; Werkleitungen; Kantons; Vorgängig |
144 III 433 (5A_97/2018) | Art. 84 ZGB; Stiftungsaufsicht; Beschwerdelegitimation. Voraussetzungen, unter denen Stiftungsratsmitglieder, Destinatäre und Dritte zur Beschwerde an die Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt sind (E. 4-7). | Stiftung; Beschwerde; Stiftungsrat; Beschwerdeführerin; Stiftungsrats; Interesse; Urteil; Bundes; Stiftungsaufsicht; Beschluss; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Stiftungsvermögen; Vereins; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Aufsicht; Mitglied; Zweck; Stiftungsratsmitglied; Legitimation; Stifter; Legitimiert; Stiftungsvermögens; Nähe; Projekt; Beschwerdegegner; Praxis; Anzeige |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6523/2008 | Vorzugspreise | Mitglied; Verein; Beschwerde; Presse; Beschwerdeführerin; Recht; Recht; Mitgliedschaft; Schaftspresse; Mitgliedschaftspresse; Vereins; Zeitschrift; Vorinstanz; Presse; Mitglieder; Zeitschriften; Beschwerdeführerinnen; Bundes; Vereine; Organ; Vorzugspreis; Setze; Publikation; Vorzugspreise; Organisation; Orientiert; Zeitung; Gewinnorientiert; Kationen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Honsell, Vogt, Geiser | Basler Kommentar, 3. Auflage | 2006 |
HEINI, SCHERRER | Basler Kommentar | 2002 |