E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 75 VwVG vom 2022

Art. 75 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 75

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement besorgt die Instruktion der Beschwerde.

2 Der Bundesrat betraut mit der Instruktion von Beschwerden, die sich gegen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement rich­ten, ein anderes Departement.

3 Das instruierende Departement stellt dem Bundesrat Antrag und übt bis zum Ent­scheid die dem Bundesrat als Beschwerdeinstanz zuste­henden Befugnisse aus.

3. Ausstand131

131 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-759/2014BundespersonalBundes; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beschwerdeführer; Personal; Vorinstanz; Zuständig; Personalbeurteilung; Partei; Angefochten; Verfahren; Arbeit; Bundesrat; Zuständigkeit; Angefochtene; Verfügungen; Leistung; Justiz; Lohnanteil; Folgend:; Sind; Verfahrenskosten; Praxiskommentar; VwVG; Richter; Resources; Human
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz