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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 75 UVG vom 2023

Art. 75 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 75

170 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen

1 Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körper­schaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der Suva und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.

2 Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Ver­sicherer versichert.

170 Siehe auch Art. 3 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 75 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 21 246Mit der Umwandlung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt 'Luzerner Kantonsspital' in die gemeinnützige private Aktiengesellschaft 'Luzerner Kantonsspital AG' (Organisationsprivatisierung) wurde keine effektiv neue Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV geschaffen. Die 'Luzerner Kantonsspital AG' ist daher nicht berechtigt, neu zu wählen, ob sie die obligatorische Unfallversicherung der SUVA oder einem anderen anerkannten Versicherer nach Art. 68 UVG vergeben will. Weil kein Wahlrechtstatbestand vorlag, hätte die SUVA wegen Nichterfüllung des entsprechenden Eignungskriteriums nicht zur Offertstellung zugelassen werden dürfen bzw. ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabe der obligatorischen Unfallversicherung an die SUVA ist daher rechtswidrig erfolgt.Beschwerde; Luzern; Rechtlich; Kanton; Beschwerdegegnerin; Kantons; Wahlrecht; Ausschreibung; Recht; Luzerner; Spital; Verwaltung; öffentlich; Kantonsspital; öffentlich-rechtlich; Einheit; Vergabe; Rechnung; öffentlich-rechtliche; Verwaltungs; Anstalt; Unternehmen; Verfahren; Betrieb; Zuschlag; Ausschreibungsunterlagen; Konzern; Umwandlung; öffentlich-rechtlichen; Organisatorisch

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 221Art. 75 UVG; Art. 98 UVV; Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen. Die in Art. 98 UVV erfolgte Regelung des Wahlrechts der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe, namentlich der neu geschaffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten, liegt innerhalb des durch Art. 75 UVG gesetzlich abgesteckten Kompetenzrahmens (E. 5.1-5.3). Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bildeten bereits vor der per 1. Januar 2012 erfolgten Überführung von einer Dienststelle des Kantons in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons eine in sich abgeschlossene selbstständige Einheit (eigene betriebliche Spitalorganisation und -verwaltung, eigene Rechnung, eigene Personal- und Finanzabteilung) und können daher nicht als neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV gelten. Das Recht auf die Wahl des Unfallversicherers ist gemäss Art. 75 UVG bereits ausgeübt worden (E. 6). Verwaltung; Wahlrecht; Verwaltungs; Geschaffen; Verwaltungen; Geschaffene; Betriebseinheit; Kanton; Einheit; Selbstständig; Versicherer; Kantons; Organisatorisch; öffentlich-rechtliche; Wahlrechts; Erfolgte; Beschwerde; Bundesrat; Basel; Spitäler; Betriebseinheiten; Recht; Rechnung; Unfallversicherer; Verordnung; Auslegung; Basel-Stadt; Geschaffenen; Betriebe
135 V 333 (8C_215/2009)Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 und 2 UVV; leistungspflichtiger Unfallversicherer bei Rückfall und erneutem Unfall. Bestimmung des leistungspflichtigen von mehreren Unfallversicherern bei Rückfall und darauf folgendem erneutem Unfall. Analoge Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV (E. 4). Art. 100 Abs. 2 UVV stellt entgegen BGE 120 V 65 E. 3c S. 73 keine lex specialis zu Art. 100 Abs. 1 UVV dar (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.4). Unfall; Rückfall; Helsana; Leistungen; Leistungspflichtig; Versicherer; Taggeld; Arbeitsunfähig; Arbeitsunfähigkeit; Leistungspflicht; Zeitlich; Versicherung; Ereignis; Unfallereignis; Rückfalls; Beschwerde; Leistungspflichtige; Behandlungsbedürftig; Unfalles; Vorinstanz; Erbringt; Leistungen; Unfallversicherung; Zeitliche; Unfalls; Bestanden; Arbeitgeber; Abgrenzung; Arbeitsverhältnisse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4831/2012Zuständigkeit SUVAVerwaltung; Beschwerde; Recht; Wahlrecht; Verwaltungs; Verfügung; Selbstständig; Rechtlich; Verordnung; Beschwerdeführer; Anstalt; Kanton; Verfahren; Spital; Spitäler; Organisatorisch; Einheit; Einsprache; öffentlich-rechtliche; Selbstständige; Vorinstanz; Bundesrat; Unfallversicherung; Gesetzes; Kantons; B-act; Genstand; Einspracheentscheid; Verfahrens
C-4792/2012Zuständigkeit SUVASchwerde; Beschwerde; Recht; Verwaltung; Verfügung; Verwaltungs; Wahlrecht; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Selbstständig; Rechtlich; Verfahren; Einsprache; Verordnung; B-act; Einspracheentscheid; Anstalt; Resse; Ausschreibung; Kanton; Spital; Interesse; Schwerdeführerin; Beschwerdeverfahren; Angefochten; Beschwerdeführerin; Versicherung;öffentlich-rechtliche; Angefochtene
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