E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice di procedura penale (CPP)

Art. 75 CPP dal 2021

Art. 75 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 75

Comunicazioni ad altre autorità

1 Se l’imputato sta scontando una pena o una misura, le autorità penali informano le competenti autorità d’esecuzione riguardo ai nuovi procedimenti penali e alle decisioni pronunciate.

2 Se necessario per proteggere l’imputato, il danneggiato o i loro congiunti, le auto­rità penali informano i servizi sociali e le autorità di protezione dei minori e degli adulti riguardo ai procedimenti penali avviati e alle decisioni pronunciate.19

3 Se nell’ambito di un procedimento inerente a un reato in cui sono coinvolti mino­renni accertano che sono necessari ulteriori provvedimenti, le autorità penali ne informano senza indugio le autorità di protezione dei minori.20

3bis Chi dirige il procedimento informa l’Aggruppamento Difesa riguardo ai procedimenti penali pendenti nei confronti di militari o persone soggette all’obbligo di leva, se sussistono seri segni o indizi che questi possano esporre a pericolo se stessi o terzi con un’arma da fuoco.21

4 La Confederazione e i Cantoni possono obbligare o autorizzare le autorità penali a fornire ulteriori informazioni ad autorità.

19 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).

20 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 15 dic. 2017 (Protezione dei minorenni), in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 2947; FF 2015 2751).

21 Introdotto dal n. I 2 della LF del 25 set. 2015 sul miglioramento dello scambio d’informazioni tra autorità in materia di armi (RU 2016 1831; FF 2014 277). Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della LF 18 mar. 2016, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2016 4277, 2017 2297; FF 2014 5939).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 75 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120505mehrfache Nötigung Beschuldigte; Privatkläger; Digten; Beschuldigten; Massnahme; Behandlung; Staat; Klinik; Berufung; Vorinstanz; Recht; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Diger; Amtlich; Ambulant; Verteidiger; Amtliche; Nötigung; Stationär; Stationäre; Münsterlingen; Erhalte; Ambulante; Gutachter; Urteil; Gericht; Recht; Anklage
SZBEK 2017 74Untersuchungshaft (EGV-SZ 2017 A 5.2)Beschuldigte; Untersuchung; Untersuchungshaft; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Zwangsmassnahme; Zwangsmassnahmen; Beilage; Suizid; Einsiedeln; Höfe; /Beilage; Verfügung; Suizidversuch; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Kantonsgericht; Ersatzmassnahmen; Ordnete; Entlassen; Haftantrag; Prozessuale; Auflage; Prozessualen; Rechtfertigt; Beantragt; Entlassen
Dieser Artikel erzielt 19 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2017.174 (AG.2018.176)NichtanhandnahmeBeschwerde; Staatsanwalt; Beschwerdeführer; Werden; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfahren; November; Verfahrens; Angefochten; Beschuldigte; Verfügung; Gemäss; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Eingabe; Ausstand; Entscheid; Person; Angefochtene; Seiner; Gebühr; Liegen; Interesse; Basel-Stadt; Schweiz; Beschwerdeschrift; Amtsmissbrauch; Darauf; Strafanzeige
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 Ib 157Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; EUeR, IRSG. 1. Rechtshilfe, welche die Anwendung von Zwangsmassnahmen erfordert; völkerrechtliche Immunität. a) Verneinung der Immunität sowohl in bezug auf die Verwalter einer Körperschaft eines Drittstaates, denen in der Schweiz kein Diplomatenstatus zukommt, als auch hinsichtlich der von jenem Staat bei Schweizer Banken angelegten Gelder, welche nicht direkt für eine hoheitliche Aufgabe bestimmt sind: diese Vermögenswerte können daher Zwangsmassnahmen im Rahmen der Gewährung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat unterworfen werden (E. 3). b) Ob die verfolgten Personen (Art. 11 IRSG) im ersuchenden Staat diplomatische Immunität geniessen und deshalb nicht der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegen, ist nicht vom schweizerischen Rechtshilferichter, sondern vom ausländischen Sachrichter zu entscheiden (E. 3). 2. Angebliche Unzuständigkeit des ersuchenden Staates in Verfahren betreffend Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten. Wenn nach dem Rechtshilfeersuchen eine Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat mit einer Gesellschaft verbunden ist, welche in das Verfahren des ersuchenden Staates einbezogen ist, hat der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären, ob die Zuständigkeit dieses Staates gegeben sei: das EUeR enthält keine Vorschriften, die denjenigen von Art. 7 Ziff. 2 EAUe entsprechen, und der Art. 64 IRSG befreit grundsätzlich die schweizerische Behörde von der Pflicht zu prüfen, ob die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates gegeben sei (E. 4). 3. Art. 1 Ziff. 1, Art. 2 lit. b, Art. 3 Ziff. 1 EUeR; Art. 63 und 10 IRSG; Art. 47 BankG. Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Schweiz kann nicht unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip die nach dem EUeR zu leistende Rechtshilfe verweigern mit der Begründung, die ersuchende Partei könne die Auskünfte von Drittstaaten - seien diese dem Übereinkommen beigetreten oder nicht - erhalten, und sie kann es in der Regel auch nicht mit dem Argument, der ersuchende Staat verfüge bereits über genügende Beweismittel. Tragweite von Art. 10 Abs. 1 IRSG bei Wirtschaftsvergehen von aussergewöhnlicher Schwere und mit besonders komplexem Sachverhalt, sowie von Art. 2 lit. b EUeR und 10 Abs. 2 IRSG bei Nachforschungen über Bankbeziehungen eines oder mehrerer Kunden (E. 5). 4. Durchsuchung von vorsorglich beschlagnahmten Konten und Bankdokumenten. Rechte der Bank und der Konteninhaber. Sowohl die Organe der Bank, bei der die Konten und Dokumente beschlagnahmt wurden, als auch die betroffenen Inhaber können der Durchsuchung beiwohnen (Art. 79 Abs. 3 und Art. 9 Satz 2 IRSG; Art. 6, 26 und 27 VwVG; Art. 69 BStP). Besondere Vorsicht bei der Durchsuchung ist geboten, wenn es sich beim betroffenen Bankkunden um einen Staat handelt (E. 6). 5. Zeugeneinvernahme von Bankangestellten; Art. 9, 12 Satz 2 und 79 Abs. 3 IRSG, Art. 47 BankG, Art. 75 ff. StPO/TI. Vorbehältlich anders lautender Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung sind die Bankangestellten gehalten, als Zeugen auszusagen; daraus ergibt sich, dass die Bank ausserdem verpflichtet ist, die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die Vernehmung der Zeugen ist auf jene Tatsachen zu beschränken, die zu den im Rechtshilfeersuchen angeführten in einer direkten oder indirekten Verbindung zu stehen scheinen (E. 7a-b). 6. Art. 4 EUeR; Art. 26 Abs. 1 IRSV. Beamte und Polizeiorgane des ersuchenden Staates können bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens, insbesondere bei der Zeugenvernehmung, anwesend sein: doch müssen sie passive Beobachter bleiben. Sie sind von der Teilnahme dann auszuschliessen, wenn sich Zweifel ergeben, ob bestimmte Auskünfte an den ersuchenden Staat weitergeleitet werden dürfen (Art. 82 und 83 IRSG) (E. 7c). Dell'; Della; Siano; Assistenza; Ambrosiano; Azioni; Banca; Consid; Fatti; L'assistenza; Esser; Recht; Bancari; Banco; Delle; Diritto; Istruttore; Stato; Staat; Anche; Giudice; Testi; Milano; Svizzera; Banca; Rechtshilfe; Secondo; Rileva; L'Ambrosiano; Ricorrente
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz