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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 75 StGB vom 2023

Art. 75 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 75

1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schäd­lichen Folgen des Freiheitsentzugs ent­gegen­zuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rech­nung zu tragen.

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3 Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiter­bildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.

4 Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.

5 Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.

6 Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:

a.
sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;
b.
der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und
c.
damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.

105 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 75 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU170033Übertretung des SpielbankengesetzesSchuldig; Beschuldigte; Verjährung; Recht; Einziehung; Urteil; Spiel; Beschuldigten; Bundes; Rungsfrist; Verwaltung; Verjährungsfrist; Verfahren; Rechtlich; Spielbanken; Verfügung; Berufung; Glücksspiel; Rechtliche; Glücksspielautomat; Bundesgericht; Gericht; Super; Competition; Gerät; Automat; Beschwerde
ZHSB150203Versuchte schwere Körperverletzung etc. Schuldig; Beschuldigte; Massnahme; Urteil; Untersuchung; Untersuchungs; Stationäre; Beschuldigten; Sicherheitshaft; Verteidigung; Berufung; Überhaft; Kantons; Entscheid; Rechtskraft; Erstanden; Bundesgericht; Privatklägerin; Amtlich; Festgestellt; Amtliche; Genugtuung; Anzurechnen; Verfahren; Anrechnung; Festgestellt; Erstandene; Recht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2020.00849Strafantritt: Verschiebungsgesuch im Zusammenhang mit dem Coronavirus.Beschwerde; Beschwerdeführer; Person; Risiko; Gesundheit; Coronavirus; Personen; Strafantritt; Strafvollzug; Vollzug; Werden; Gefährde; Erkrankung; Würde; Gefährdet; Verschiebung; Februar; Kanton; Verfügung; Dezember; Covid-; Februar; Gelten; Geltend; Könne; Justiz; Seiner; Vollzugs; Freiheit; Besonders
ZHVB.2010.00354Strafvollzug: Abweisung eines Gesuchs um Beziehungsurlaub.Beschwerde; Beschwerdeführer; Flucht; Urlaub; Schweiz; Recht; Urlaubs; Fluchtgefahr; Vollzug; Beschwerdeführers; Recht; Urlaubsgesuch; Gefangene; Freiheitsstrafe; Gefängnis; Person; Vorinstanz; Deutschland; Vollzugs; Gefangenen; Beziehungsurlaub; Wwwbgerch; Justiz; Aufenthalts; Familie; Vollzug; Auszugehen; Gesuch; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 267 (6B_40/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1).
Vollzug; Vollzugs; Kinder; Beschwerde; Recht; Vollzug; Beschwerdeführerin; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Urteil; Person; Kindern; Mutter; Besuch; Vollzugsform; Kanton; Luzern; Rechte; Kindeswohl; Betreuung; Vorinstanz; Vollzugs; Grosshof; Rechtlich; Trennung; Kantons; Gesetzmässige
139 I 180 (6B_182/2013)Art. 1, 74 f., 81 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 StGB, Art. 7 und 10 BV, Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Verpflichtung des Gefangenen zur Arbeit gilt unabhängig von seinem Alter (E. 1). Sie verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht (E. 2). Die Arbeitspflicht für Eingewiesene gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB dient dem Vollzug der Massnahme und stellt keine zusätzliche Bestrafung dar (E. 3). Arbeit; Arbeitspflicht; Vollzug; Beschwerde; Vollzug; Massnahme; Freiheit; Bundes; Beschwerdeführer; Gefangene; Alter; Vollzugs; Massnahmenvollzug; Recht; Wiesene; Anstalt; Urteil; Person; Gefangenen; Insasse; Verletzung; Dient; Insassen; Verpflichtung; Verpflichtet; Kantons; Personen; Werden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1684/2008EinreiseBeschwerde; Beschwerdeführer; Einreise; Gericht; Einreiseverbot; Bundesverwaltungsgericht; Sicherheit; Urteil; Gerichts; Ausländer; Schweiz; Massnahme; Verhalten; Aufenthalt; Basel; Betäubungsmittelgesetz; Heroin; Hinweisen; Verfahren; Person; Beschwerdeführers; Widerhandlung; Einreisesperre; Bundesgesetz; Vorinstanz; Interesse; Vollzug; Verhalten; Frist
D-2549/2008Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Vollzug; Aufhebung; Verfügung; Schweiz; Urteil; Beschwerdeführers; Recht; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Akten; Betäubungsmittelgesetz; Verfahren; Begründung; Angeordnet; Provinz; Glaubhaft; Ordnete; Flüchtlingseigenschaft; Zumutbar; Urteil; Behandlung; Beziehungsweise; Wegweisungsvollzug; EMARK; Verfahrens; Zuchthausstrafe

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2011.18Bewilligung persönlicher Verkehr (Art. 235 Abs. 2 StPO).Vollzug; Besuch; Bewilligung; Vorzeitige; Vorzeitigen; Vollzugs; Kontakt; Besuchs; Anstalt; Recht; Person; Präsident; Erteilt; Kammer; Haftzweck; Vollzugs; Besuchsbewilligung; Personen; Sicherheit; Verfahrensleitung; Zuständigkeit; Verfügung; Präsidenten; Gesuch; Anstalt; Untersuchungs; Gefangene; Kommentar; Bundesstrafgericht; Stehende
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