1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2 Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
3. Mitteilung an den GläubigerKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT180056 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Schuld; SchKG; Vorinstanz; Urteil; Unrichtige; Forderung; Betreibung; Entscheid; Konkurs; Rechtsvorschlag; Partei; Verfahren; Bundesgericht; Zweitinstanzliche; Gütliche; Einrede; Angefochtene; Sachverhalts; Provisorische; Zahlungsbefehl; Beschwerdeverfahren; Rechtsöffnungsverfahren; Rechtsanwendung; Betreibungsamt; Parteientschädigung |
ZH | PS180013 | Säumnisfolgen im summarischen Verfahren. | Beschwerde; Verfahren; Partei; Beschwerdeführerin; SchKG; Betreibung; Schuldner; Rechtsvorschlag; Vermögens; Parteien; Verfahrens; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Entscheid; Vorinstanzliche; Einrede; Forderung; Verhandlung; Parteientschädigung; Gläubiger; Mangels; Bezirksgericht; Ordentliche; Dispositiv; Bülach; Gericht; Verfügung; Fehlende; Vorinstanzlichen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2007/4 | Entscheid Art. 90 Abs. 3 KVV. Art. 54 Abs. 2 ATSG. Prämienforderung einer Krankenversicherung betreffend einen Zeitraum vor Eröffnung eines Konkursverfahrens, in welchem die Krankenversicherung die Forderung nicht eingegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2007, KV 2007/4) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Zahlung; Prämie; Prämien; Bezahlt; Konkurs; Forderung; Intras; Betrag; Raten; Rechnung; Verfahren; Einsprache; SchKG; Gutschrift; Zahlungsbefehl; Betreibung; Partei; Akten; Einspracheentscheid; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Zahlungsvereinbarung; Parteien; Obligatorisch; Verfügung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 567 (5A_487/2014) | Art. 75 und 265a SchKG; Rechtsvorschlag. Grundsätze zur Auslegung des Rechtsvorschlages als Bestreitung der Schuld und als Einrede des fehlenden neuen Vermögens (E. 2). | Recht; Rechtsvorschlag; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Betreibungsamt; Forderung; Betriebene; Beschwerde; Schuld; Fortsetzung; Vermögens; Erhoben; Konkurs; Einrede; Bestritten; Fortsetzungsbegehren; Aufsichtsbehörde; Richter; Rechtsvorschlages; Betriebenen; Vermögen; Rechtsvorschlag; Verfahren; Gesetzte; Auslegung; Worden; Schuldner |
130 III 678 | Überweisung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG. Die Vorschrift, wonach der mit fehlendem neuen Vermögen begründete Rechtsvorschlag dem Richter vorzulegen ist, betrifft das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Eine betreibungsamtliche Verfügung, die gegen diese Vorschrift verstösst, ist deshalb nicht im Sinn von Art. 22 Abs. 1 SchKG nichtig (E. 2). | Schuld; SchKG; Rechtsvorschlag; Einrede; Verfügung; Schuldner; Beschwerde; Fehlende; Vermögens; Betreibung; Richter; Konkurs; Begründet; Verfahren; Appellationshof; Fehlenden; Betreibungsamt; Vorschrift; Interesse; Zahlungsbefehl; Entscheid; Rechtsöffnung; Forderung; Rechtsöffnung; Einwand; Entstanden; Konkurseröffnung; Erwägungen; Provisorische |