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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 75 LAMaI dal 2021

Art. 75 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 751


1 Abrogato dall’all. n. 11 della L del 26 set. 2014 sulla vigilanza sull’assicurazione malattie, con effetto dal 1° gen. 2016 (RU 2015 5137; FF 2012 1623).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 V 112Art. 102 f. und Art. 67 ff. KVG: Taggeldversicherung; Übergangsrecht, Leistungspflicht nach Auflösung des Versicherungsverhältnisses. - Das KVG kennt - anders als für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 102 Abs. 2 KVG) - für die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG keine übergangsrechtliche Anpassungsvorschrift. - Wie in der Krankengeldversicherung nach KUVG besteht in der freiwilligen Taggeldversicherung nach den Art. 67 ff. KVG von Gesetzes wegen keine nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses weiterbestehende Leistungspflicht des Versicherers für Versicherungsfälle, welche vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sind; vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen im (Einzel- oder Kollektiv-)Versicherungsvertrag. Vertrag; Taggeld; Versicherung; Kranken; Assura; Taggeldversicherung; Recht; Versicherungsverhältnis; Versicherungsverhältnisses; Arbeitgeberin; Vertrages; Taggelder; Beendigung; Kündigung; Leistungspflicht; Versicherer; Bestehende; Nachfolgend:; Freiwillig; Versicherungsbedingungen; Krankenversicherung; Krankenkassen; Verwaltungsgericht; Gesetzes; Übrigen; Taggeldern; Verpflichtet; Sind; Beschwerdeführerin
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