E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 75 FIDLEG vom 2020

Art. 75 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 75 Verfahren

1 Das Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein.

2 Es ist vertraulich. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gemachte Aussagen der Parteien sowie die zwischen einer Partei und der Ombudsstelle geführte Korrespondenz dürfen in einem anderen Verfahren nicht verwendet werden.

3 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Korrespondenz der Ombudsstelle mit der jeweils anderen Partei.

4 Ein Vermittlungsgesuch ist jederzeit zulässig, wenn:

a.
es nach den im Verfahrensreglement der Ombudsstelle festgelegten Vorgaben oder mit dem von der Ombudsstelle zur Verfügung gestellten Formular eingereicht wurde;
b.
die Kundin oder der Kunde glaubhaft macht, dass sie oder er zuvor den Finanzdienstleister über ihren oder seinen Standpunkt informiert und versucht hat, sich mit ihm zu einigen;
c.
es nicht offensichtlich missbräuchlich ist oder in der gleichen Sache bereits ein Vermittlungsverfahren durchgeführt wurde; und
d.
weder eine Schlichtungsbehörde noch ein Gericht, ein Schiedsgericht oder eine Verwaltungsbehörde mit der Sache befasst ist oder war.

5 Das Verfahren wird in der Amtssprache des Bundes durchgeführt, die die Kundin oder der Kunde wählt. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien, soweit sie sich im Rahmen des Verfahrensreglements der Ombudsstelle halten.

6 Die Ombudsstelle würdigt die ihr unterbreiteten Fälle frei und unterliegt keinen Weisungen.

7 Die Ombudsstelle trifft die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung, sofern diese nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

8 Kann keine Einigung erzielt werden oder erscheint eine solche aussichtslos, so kann die Ombudsstelle den Parteien gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen eine eigene tatsächliche und rechtliche Einschätzung der Streitigkeit abgeben und in die Verfahrensabschlussmitteilung aufnehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz