1 Das Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für die Kundin oder den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein.
2 Es ist vertraulich. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gemachte Aussagen der Parteien sowie die zwischen einer Partei und der Ombudsstelle geführte Korrespondenz dürfen in einem anderen Verfahren nicht verwendet werden.
3 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Korrespondenz der Ombudsstelle mit der jeweils anderen Partei.
4 Ein Vermittlungsgesuch ist jederzeit zulässig, wenn:
5 Das Verfahren wird in der Amtssprache des Bundes durchgeführt, die die Kundin oder der Kunde wählt. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien, soweit sie sich im Rahmen des Verfahrensreglements der Ombudsstelle halten.
6 Die Ombudsstelle würdigt die ihr unterbreiteten Fälle frei und unterliegt keinen Weisungen.
7 Die Ombudsstelle trifft die zweckmässigen Massnahmen zur Vermittlung, sofern diese nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
8 Kann keine Einigung erzielt werden oder erscheint eine solche aussichtslos, so kann die Ombudsstelle den Parteien gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen eine eigene tatsächliche und rechtliche Einschätzung der Streitigkeit abgeben und in die Verfahrensabschlussmitteilung aufnehmen.