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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 75 BGG vom 2022

Art. 75 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 75

Vorinstanzen

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36

2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese ent­scheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:

a.37
ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b.
ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c.38
eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustim­mung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatent­gericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).

37 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

38 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 75 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT210114Rechtsöffnung (Sistierung)Schwer; Beschwerde; Verfügung; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Zürich; Gericht; Leicht; Nachteil; Nichtigkeit; Gemäss; Eingabe; Gerichts; Ausstandsbegehren; Gelten; Sistierung; Zustellung; Gesuchsteller; Obergericht; Kanton; Partei; MwH; Erstinstanzliche; Rechtsöffnung; Angefochten; Prozessleitende; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Gerichtlich
ZHRT210115Rechtsöffnung (Sistierung)Schwer; Beschwerde; Verfügung; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Zürich; Gericht; Leicht; Nachteil; Nichtigkeit; Gemäss; Eingabe; Gerichts; Ausstandsbegehren; Gelten; Sistierung; Zustellung; Gesuchsteller; Obergericht; Kanton; Partei; MwH; Erstinstanzliche; Rechtsöffnung; Angefochten; Prozessleitende; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Gerichtlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.480DienstanweisungBeschwerde; Gemeinde; Recht; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführerin; Dienst; Einwohner; Dienstanweisung; Einwohnergemeinde; Regierungsrat; Entscheid; Gemeinderats; Verfügung; Bundesgericht; Verwaltungsgerichts; Pflichten; Gemeinderatsbeschluss; Urteil; Parteien; Arbeit; Rechtsmittel; Anordnung; Beschlüsse; Rechtsanwalt; Vertreten; Gericht; Kanton; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gemeindegesetz
SGB 2015/5Entscheid Baurecht. Neubau EFH mit Pferdeboxen. Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG (SR 700.1). Art. 11 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Art. 11 Abs. 2 13 Abs. 2 USG (SR 814.01). Art. Beschwerde; Pferde; Immission; Beschwerdeführer; Einsprache; Immissionen; Privat; Privatrechtliche; Entscheid; Grundstück; Vorinstanz; Abstand; Beschwerdebeteiligte; Wohnzone; übermässige; Rekurs; Verfahren; Recht; Mindestabstand; FAT-Bericht; Pferdehaltung; Beschwerdegegner; Stall; Geplante; Beurteilung; Tierhaltung; öffentlich-rechtliche; Wohnhaus; Stehend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 500 (4A_612/2020)
Regeste
Art. 75 und 77 BGG ; Art. 191 IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ausschöpfung des schiedsgerichtlichen Instanzenzugs; Eintretensvoraussetzung. Auf die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen einen internationalen Schiedsentscheid kann grundsätzlich erst eingetreten werden, nachdem die beschwerdeführende Partei die zur Verfügung stehenden schiedsgerichtlichen Rechtsmittel ausgeschöpft hat (E. 5.2).
Recours; Arbitral; Tribunal; Règle; Instance; Fédéral; Arbitrale; épuisement; L'athlète; International; Civil; Droit; Matière; Arrêt; Dopage; L'épuisement; Appel; Consid; Devant; Arbitrage; Arbitrales; Civile; Décision; Contre; L'IBU; Sentence; Instances; International; Recourant; Faire
143 III 495 (4A_141/2017)Art. 6 ZPO; Widerklage vor Handelsgericht. Wurde das Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO angerufen, ist eine konnexe Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag des Widerbeklagten zulässig (E. 2).
Regeste b
Art. 108 Ziff. 1, 107 Abs. 2 OR; unverzügliche Verzichtserklärung. Im Grundsatz ist auch in einem Fall von Art. 108 Ziff. 1 OR eine unverzügliche Verzichtserklärung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR erforderlich. Beruft sich der Schuldner auf deren Fehlen, kann dies im Einzelfall allerdings treuwidrig sein (E. 4.3.1 und 4.3.2).
Widerklage; Zuständigkeit; Sachlich; Handelsgericht; Sachliche; Klagt; Verzicht; Beschwerde; Schuldner; Konnexe; Schweizer; Handelsgerichts; Verzichtserklärung; Unverzüglich; Instanz; Klage; Widerbeklagte; Gericht; Zuständig; Unverzügliche; Beschwerdeführerin; Handelsregister; Urteil; Streitigkeit; Zivilprozessordnung; Voraussetzung; Gesetzgeber; Widerklagen
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