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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 749 ZGB vom 2021

Art. 749 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 749 A. Nutzniessung / III. Untergang / 2. Dauer

2. Dauer

1 Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.

2 Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 749 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 19 45Ein Nutzniessungsverzicht ist keine Schenkung im Sinn von § 6 Abs. 1 EStG (E. 3-4).



Verletzung der Begründungspflicht zufolge eines Verweises auf eine nicht publizierte "Luzerner Praxis" (E. 2).

Nutzniessung; Erbschaftssteuer; Beschwerde; Recht; Steuer; Erblasser; Gehör; Luzern; Entscheid; Kanton; Nutzniessungsverzicht; Schenkung; Person; Nachlass; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Auslegung; Entscheids; Anspruch; Kantons; Erblasserin; Rechtliches; Begründung; Vermögens; Zusammenhang; Verzicht; Einsprache; Erblassers; Gehörs
LU7H 19 45Ein Nutzniessungsverzicht ist keine Schenkung im Sinn von § 6 Abs. 1 EStG (E. 3-4).



Verletzung der Begründungspflicht zufolge eines Verweises auf eine nicht publizierte 'Luzerner Praxis' (E. 2).

Nutzniessung; Schwer; Beschwerde; Erbschaftssteuer; Steuer; Entscheid; Luzern; Gehör; Erblasser; Kanton; Rechtliche; Gesetz; Schenkung; Nutzniessungsverzicht; Person; Nachlass; Vermögen; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Auslegung; Entscheids; Rechtliches; Erblasserin; Kantons; Begründung; Anspruch; Zusammenhang; Vermögens

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 07 72_2§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG. Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit. Der Rückbehalt eines Nutzungsrechts an einem Teil eines Parkhauses durch die Verkäuferschaft stellte im konkreten Fall eine steuerbegründende Handänderung gestützt auf § 2 Ziff. 3 lit. c HStG dar.Grundstück; Beschwerdeführerin; Eigentümer; Handänderung; Benutzungsrecht; Grundstücks; Person; Autotresor; Recht; Belastung; Parkhaus; Eigentümers; Eigentümerdienstbarkeit; Beeinträchtigung; Unbefristet; Parkplätze; Wesentliche; übertragbar; Eigentümerschaft; Steuerbegründende; Zeitlich; Baurecht; Vertrag; Dauernde; Nutzniessung; Beschwerdegegnerin; Wirtschaftlichen; Berechtigte; Parkhauses
LUA 07 72_1Der Rückbehalt eines Nutzungsrechts an einem Teil eines Parkhauses durch die Verkäuferschaft stellte im konkreten Fall eine steuerbegründende Handänderung gestützt auf § 2 Ziff. 3 lit. c HStG dar.Grundstück; Eigentümer; Beschwerdeführerin; Handänderung; Benutzungsrecht; Person; Autotresor; Recht; Grundstücks; Belastung; Parkhaus; Eigentümerdienstbarkeit; Eigentümers; Beeinträchtigung; Unbefristet; Parkplätze; übertragbar; Wesentliche; Grundstücke; Eigentümerschaft; Zeitlich; Steuerbegründende; Vertrag; Baurecht; Nutzniessung; Dauernde; Beschwerdegegnerin; Stehende; Berechtigte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 461Art. 738 ZGB und 975 ZGB; Ermittlung des Inhaltes einer Dienstbarkeit. Soweit sich der Inhalt einer Dienstbarkeit aus dem Wortlaut des Grundbucheintrages deutlich ergibt (Art. 738 Abs. 1 ZGB), ist es unzulässig, für die Ermittlung des Inhaltes auf den Erwerbsgrund zurückzugreifen (Art. 738 Abs. 2 ZGB) (E. 2a und b). Stehen sich nicht mehr die ursprünglichen Parteien gegenüber, kann die Löschung oder Änderung des Grundbucheintrages unter Hinweis darauf, dass der Eintrag nicht mit dem Erwerbsgrund übereinstimmt, nur mit einer Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) verlangt werden (E. 2c). Wohnrecht; Grundbuch; Erwerbsgr; Grundbucheintrag; Walter; Eintrag; Peter; Wohnrechte; Z-B; Susanne; S-R; Klägern; Deutlich; Christine; Parterre; Kinder; Wohnrechtes; Appellationshof; Liegenschaft; Gertrud; Ergebe; Parterrewohnung; Räumt; Wohnung; Tragene; Recht; Berechtigten; Auslegung; Personen
97 II 390Auflösung eines unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts begründeten Dauerschuldverhältnisses. Abgeurteilte Sache. Zusammengesetzter Vertrag. Analoge Anwendung der für gegenseitige Verträge geltenden Grundsätze. Art. 2 SchlT/ZGB. Um der Sittlichkeit willen aufgestellte Vorschriften sind auch auf Verträge anwendbar, welche unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts abgeschlossen worden sind (Erw. 3). Abgeurteilte Sache. Identität gleichlautender individualisierter Rechtsbegehren? Frage offen gelassen. Keine res iudicata liegt vor, wenn die zu vergleichenden Rechtsbegehren inhaltlich verschieden oder seit dem Vorprozess neue erhebliche Tatsachen eingetreten sind (Erw. 4). Art. 19 und 20 OR. Ein Energielieferungsvertrag, kraft welchem das Gemeinwesen einem Grossabnehmer Strom zu Vorzugspreisen überlässt, verstösst nicht gegen die öffentliche Ordnung (Erw. 5). Art. 2 Abs. 2 ZGB. Clausula rebus sic stantibus. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des richterlichen Eingriffes (Erw. 6). Art. 2 und 27 ZGB. Das Gemeinwesen kann einen auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Energielieferungsvertrag nicht nach Art. 27 ZGB, sondern nach Art. 2 ZGB durch Kündigung vorzeitig auflösen (Erw. 7). Kündbarkeit der Stromlieferungspflicht auf den Zeitpunkt, da die als Gegenleistung abgetretene Wasserrechtsverleihung abläuft (Erw. 9). Art. 74 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zum WRG. Die Dauer einer vor dem 25. Oktober 1908 erteilten Wasserrechtskonzession bestimmt sich nach dem damals massgebenden kantonalen Recht (Erw. 10). Recht; Wasser; Strom; Energie; Vergleich; Stadt; Energielieferung; Klage; Parli; Energielieferungsvertrag; Konzession; Lendi; Stromlieferung; Wasserrecht; Verhält; Klagte; Firma; Rechtsbegehren; Gemeinde; Beklagten; Urteil; Berufung; Vertrag; Elektrische; Rabiusa; Bundesgericht; Vorprozess; Partei; Kanton
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