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Code civil suisse (CC)

Der Art. 748 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 748 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220004Nachbarrechtliche KlageBeklagten; Recht; Berufung; Vorinstanz; Bäume; Ische; Partei; Parteien; Birke; Entscheid; Waldbäume; Verfahren; Grundstück; Rechtsbegehren; Klägern; Grundbuch; Urteil; Auslegung; Gericht; Schein; Tanne; Klägerische; Servitut; Begründung; Vorinstanzliche; Klägerischen; Streit; Streitwert; Ziffer; Punkt
SGBF.2010.6Entscheid Art. 121 ZGB: Die berechtigte Person kann jederzeit auf ein Wohnrecht, das ihr bei der Ehescheidung zugesprochen wurde, verzichten (Kantonsgericht, Wohnrecht; Verzicht; Scheidung; Wohnung; Familie; Kläger; Darauf; Kündigung; BaslerKomm/; Erklärt; Verstanden; Verzichts; BaslerKomm/Gloor; Familienwohnung; Verzichte; Berechtigten; FamKomm; Scheidung/; Kündigen; Büchler; Beklagte; Verzichtswille; Baumann; Sondern; ZürcherKomm/; Diesem; Ausdruck; Beendigung; Entschädigung
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