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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 748 ZGB vom 2021

Art. 748 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 748 A. Nutzniessung / III. Untergang / 1. Gründe

III. Untergang

1. Gründe

1 Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.

2 Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

3 Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 748 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220004Nachbarrechtliche KlageBeklagten; Recht; Berufung; Vorinstanz; Bäume; Ische; Partei; Parteien; Birke; Entscheid; Waldbäume; Verfahren; Grundstück; Rechtsbegehren; Klägern; Grundbuch; Urteil; Auslegung; Gericht; Schein; Tanne; Klägerische; Servitut; Begründung; Vorinstanzliche; Klägerischen; Streit; Streitwert; Ziffer; Punkt
SGBF.2010.6Entscheid Art. 121 ZGB: Die berechtigte Person kann jederzeit auf ein Wohnrecht, das ihr bei der Ehescheidung zugesprochen wurde, verzichten (Kantonsgericht, Wohnrecht; Verzicht; Scheidung; Wohnung; Familie; Kläger; Darauf; Kündigung; BaslerKomm/; Erklärt; Verstanden; Verzichts; BaslerKomm/Gloor; Familienwohnung; Verzichte; Berechtigten; FamKomm; Scheidung/; Kündigen; Büchler; Beklagte; Verzichtswille; Baumann; Sondern; ZürcherKomm/; Diesem; Ausdruck; Beendigung; Entschädigung
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